Landgericht Bonn
Az.: 18 O 301/02
Urteil vom 05.12.2002
Es wird festgestellt, dass die Klägerin die am 20.04.2001 in C verstorbene Frau E, geborene X, geboren am 19.02.1911 in D, allein beerbt hat.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in der Höhe des 1,2-fachen des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von unverheirateten Personen gemeinschaftlich errichteten letztwilligen Verfügung und die hieraus von der Klägerin abgeleitete Stellung als Alleinerbin.
Die im Tenor dieses Urteil personalifizierte Erblasserin und die vorverstorbene Frau X (im Folgenden: Partnerin) lernten sich aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit bei einem Forschungsinstitut in D bereits vor dem zweiten Weltkrieg kennen und waren seitdem befreundet. Nach Verlagerung dieses Forschungsinstitutes nach C bewohnten sie in den folgenden rund 40 Jahren die selbe Wohnung. Die Klägerin, ebenfalls zunächst in D tätig, zog mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann anlässlich dessen beruflicher Versetzung ebenfalls in den C Bereich. In C nahm die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit bei der CDU-Bundesgeschäftsstelle auf, bei der inzwischen auch die Erblasserin tätig war, während deren Partnerin einer Erwerbstätigkeit in L nachging. Im Rahmen der etwa sechs Jahre andauernden gemeinsamen Berufstätigkeit befreundete sich die Klägerin mit der Erblasserin und deren Partnerin. Die freundschaftliche Beziehung, in deren Verlauf man sich weiterhin häufig traf, hielt bis zum Tode der Erblasserin an.
Unter dem 26.06.1961 schlossen die Erblasserin und ihre Partnerin vor Notar Dr. N2 in C einen Erbvertrag (UR.-Nr. 1…..), in dem diese sich wechselseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben nach dem Erstversterbenden einsetzten. Wegen des Inhalts dieser letztwilligen Verfügung im Einzelnen wird auf den in Ablichtung zu den Akten übersandten Erbvertrag (Bl. 6 f. d.A.) verwiesen.
Am 10. März 1997 errichteten die Erblasserin und ihre Partnerin ein Testament mit folgendem Wortlaut:
„Wir setzen uns gegenseitig a[…]