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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verhaltensbedingte Kündigung wegen Beleidigung von Vorgesetzten

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LAG Frankfurt – Az.: 5 Sa 1117/11 – Urteil vom 05.04.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2011 – 9 Ca 567/11 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung sowie den Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.

Symbolfoto: Von Iammotos/Shutterstock.com

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Paketdienstleistungsbranche. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist bei ihr gebildet. Der am 18. Januar 1966 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 09. Juni 1995 bei der Beklagten als Sortierer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 17,5 Stunden beschäftigt. Wegen der weiteren Arbeitsbedingungen wird auf die Kopie des Arbeitsvertrages – Bl. 2 d. A. – ergänzend Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 3. August 2009 erstattete der Kläger Strafanzeige gegen insgesamt sechs Mitarbeiter der Beklagten – darunter Vorgesetzte und ein Betriebsratsmitglied – wegen Beleidigung und Körperverletzung. Ferner äußerte er sich zu den Vorwürfen im Laufe des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 3. August 2009, 18. September 2009, 17. März 2010 sowie in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 27. Juli 2010. Im Rahmen seiner Schilderungen bezeichnete er Herrn A als „Stasi“, den Personaldirektor Herrn B als „Paten“ und das Betriebsratsmitglied C als „Erfüllungsgehilfen“ und „E-gesteuert“. Seinen Vorgesetzten Herrn D nannte er „Psychoterrorist“, „hinterhältig“ und „niederträchtig“. In seiner Strafanzeige (Seite 5 unten) wies der Kläger darauf hin, er sei von einem Journalisten einer großen Frankfurter Zeitung angesprochen worden, der in Sachen E recherchiert und der spitzgekriegt habe, dass das was in den letzten Monaten über Praktiken bei L, der T, der D B und der Drogeriekette M öffentlich geworden sei, verglichen mit E geradezu „Peanuts“ seien. Er habe noch nichts gesagt, sei vorsichtig. Wie er auf ihn gekommen sei, wisse er nicht. Er vertraue[…]


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