FG Sachsen-Anhalt
Az: 1 K 1636/03
Urteil vom 26.01.2006
In dem Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1996 – 1998 hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 1. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Januar 2006 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Der Kläger betrieb in den Streitjahren eine Reparaturwerkstatt und ein Autohaus. Die Kläger wehren sich dagegen, dass der Beklagte nach einer Betriebsprüfung Leasingraten für Fahrzeuge der Marke Ferrari nicht mehr als Betriebsausgaben des Klägers anerkannt und die Einkommensteuerbescheide entsprechend geändert hat. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug auf den Beschluss des Senats vom 22. März 2004 genommen, mit dem er in dem Verfahren 1 V 2073/ 03 die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide abgelehnt hatte.
Nach Erlass dieses Beschlusses haben die Kläger weiter ausführen lassen, der Kläger habe erhebliche Anstrengungen unternommen, um in den Handel mit italienischen Luxusfahrzeugen einzusteigen und an die Marktöffentlichkeit heranzutreten. So habe er am 19. Februar 1997 gemeinsam mit einem Geschäftspartner die XXX-GmbH gegründet und sei, nachdem dieser seinen Geschäftsanteil der Klägerin veräußert habe, Anfang 1998 auch deren Geschäftsführer geworden.
Die Lage am Automarkt habe sich zunehmend verschlechtert. Die geplanten Unternehmensstrategien hinsichtlich des Aufbaus eines Autohandels mit Schwerpunkt auf Fahrzeugen der Fiat-Gruppe (Fiat, Lancia, Ferrari. Alfa Romeo) hätten sich nicht durchsetzen lassen. Zudem sei der zuständige Verkaufsleiter der Fiat Niederlassung XXX ausgeschieden und habe als direkter Ansprechpartner nicht mehr zur Verfügung gestanden.
Beides habe das Unternehmen in eine Krise bis hin zur fast vollständigen Auflösung des PKW-Bereichs geführt. Auch das 1995 gebaute Autohaus, in dem PKW’s der genannten Marken gestanden hätte, stehe seit Jahren leer. Wenn die Kosten der Ferraris in den Jahren 1996 bis 1998 unangemessen gewesen seien, müsse das eigentlich auch für das Autohaus selbst gelten. Nur weil man aus der Perspektive des Jahres 2002 feststellen könne, dass das geplante PKW-Geschäft in den Jahren 1996 bis 1998 nicht erfolgversprechend war und eine unternehmerische Fehleinschätzung vorlag, mache das die dafür eingesetzten Betriebsausgaben nicht unangemessen.
Die Kläger haben schriftsätzlich beantr[…]