LG Berlin, Az.: 67 S 207/14, Urteil vom 25.09.2014
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. März 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 20 C 27/14 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Zwar rügt die Berufung im Ausgangspunkt zu Recht, dass die im ersten Rechtszug noch auf künftige Räumung gerichtete Klage zumindest im zweiten Rechtszug zulässig geworden ist. In dem für die Kammer maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Berufungsverhandlung am 25. September 2014 war die Klage nach Ablauf der für die streitgegenständliche ordentlichen Kündigung zu beachtenden Kündigungsfrist des § 573 c Abs. 1 BGB am 31. Juli 2014 anders als im ersten Rechtszug nicht mehr auf eine zukünftige, sondern auf die sofortige Räumung und Herausgabe der Mietsache gerichtet. Bei der insoweit vorgenommenen Umstellung des Klageantrages durch die Klägerin handelte es sich um keine Klageänderung, sondern um eine auch im zweiten Rechtszug jederzeit zulässige qualitative Antragsänderung gemäß § 264Nr. 2 i.V.m. § 525 ZPO (BGH, Urt. v. 18. Februar 2011 – V ZR 197/10, NZM 2011, 454 Tz. 11; Foerste, in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 264 Rz. 3).
Die Zulässigkeit der Klage verhilft der Berufung jedoch nicht zum Erfolg, da die Klage unbegründet ist. Die Kammer war befugt und gehalten, das die Klage als unzulässig abweisende Prozessurteil erster Instanz durch ein sachabweisendes Urteil zu ersetzen. Eine gemäß § 528 ZPO unzulässige Schlechterstellung der Klägerin war damit nicht verbunden, da ihr durch die erstinstanzliche Abweisung der Klage als unzulässig keine dem Verbot der reformatio in peius unterliegende Rechtsposition zuerkannt wurde (BGH, Urt. v. 21. April 1988 – VII ZR 372/86, NJW 1988, 1982; Heßler, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 528 Rz. 32 m.w.N.). Von der gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO beantragten Aufhebung und Zurückverweisung hat die Kammer abgesehen, weil der Rechtsstreit entscheidungsreif war (vgl. BGH, Urt. v. 28. Februar 2005 – II ZR 220/03, NZG 2005, 560 Tz. 12).
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von ihr innegehalte[…]