Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 191/14, Urteil vom 19.08.2015
Urteilszusammenfassung:
In Testamenten müssen Formulierungen dahingehend ausgelegt werden, ob es sich um eine „Bedingung“ oder die bloße „Mitteilung eines Beweggrundes“ handelt. Unmittelbar vor einer Operation schrieb die Erblasserin auf einen Zettel ihre letztwillige Verfügung mit dem Inhalt: „Sollte heute bei diesem Eingriff etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen, vermache ich mein ganzes Vermögen Herrn A.“. Die Operation verlief ohne Komplikationen, erst Jahre später verstarb die Erblasserin. Herr A beantragte daraufhin einen Erbschein als Alleinerbe. Dem sind die gesetzlichen Erben entgegentreten mit der Begründung, das Testament hätte nur Geltung gehabt, wenn die Erblasserin während der Operation gestorben wäre. Dies sah das Gericht anders: Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Bedingung. Vielmehr verwendet ein Erblasser solche Formulierungen in der Regel nur, um den Beweggrund für die Errichtung seines Testaments darzulegen. Der Erblasserin wäre es ansonsten auch jederzeit möglich gewesen, ihr Testament nach der Operation wieder zu ändern.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. bis 6. vom 18. Juni 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss – Nachlassgericht – vom 20. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2. – 6. tragen die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Wert des Streitgegenstandes: bis 310.000 €
G r ü n d e :
I.
Der Beteiligte zu 1. war der Lebensgefährte der Erblasserin, die Beteilgite zu 2. deren Schwester und die Beteiligten zu 3. – 6. deren Neffen bzw. Nichten.
Die Erblasserin, litt an Leukämie. Sie unterzog sich am 04. März 2013 bei örtlicher Betäubung einer Biopsie. An diesem Tage errichtete sie auf einem kleinen Zettel eine letztwillige Verfügung mit dem folgenden Inhalt:
„4.3.2013 Dies ist mein Testament
Sollte heute bei diesem Eingriff etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen vermache ich mein ganzes Vermögen u. Haus Herrn A.. Ich setze ihn auch als Betreuer ein. Ich möchte keine lebensverlängernde Maßnahmen. Dieses ist mein letzter Wille
Unterschrift 4.3.2013“
Der Eingriff verlief ohne Komplikationen. Die Erblasserin starb am[…]