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Durchrostungsgarantie – Umfang der Herstellergarantie

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Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 1 U 74/08
Urteil vom 14.10.2008

In dem Rechtsstreit wegen Garantieleistung hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2008 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2008 – AZ.: 20 O 337/07 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert im 2. Rechtszug: 5.243,74 €.
Gründe:
– abgekürzt gemäß § 540 Abs.2, 313 a ZPO –

Die Berufung ist zwar zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisverfügung vom 6.10.2008 (Bl. 125/126 d.A.), auf die Bezug genommen wird, dargelegt hat, scheitert die Klage bereits daran, dass die formalen Voraussetzungen eines Garantieanspruchs nicht gegeben sind. Zudem liegt auch eine „Durchrostung von innen nach außen“ im Sinne der Garantiebedingungen nicht vor.

I.

1. Nach den Bedingungen der sog. „mobilo-life-Garantie“ der Beklagten (vgl. die Anlage zu Bl. 114 d.A.) können Ansprüche der Kunden wegen Rostschäden eines Neufahrzeuges ab dem 5. Jahr nur geltend werden, wenn der letzte Wartungsdienst in einer autorisierten (Name)-Werkstatt nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Gegen die rechtliche Wirksamkeit dieser den Garantieanspruch einschränkenden Vertragsklausel bestehen im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Beklagten an einer längerfristigen Kundenbindung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klausel hält insbesondere der Inhaltskontrolle nach Maßgabe des § 307 Abs.1 BGB stand (BGH, Urteil vom 12.12.2007 – VIII ZR 187/06, NJW 2008, 843 = DAR 2008, 141).

2. Das Fahrzeug wurde am 8.5.2000 erstmals zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen, so dass es zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Beklagten (Anwaltsschreiben vom 1.2.2007, Bl. 6 d.A.) bereits mehr als 4 Jahre alt war. Dass der Kläger bereits zuvor gegen die Vertragshändlerin der Beklagten vergeblich vorgegangen war, ist im Verhältnis zur Beklagten ohne Belang. Zudem erfolgte auch insoweit die Inanspruchnahme wegen der streitgegenständlichen Schäden erst nach dem 8.5.2004.

3. Es ist unstreitig, dass der Kläger keine Wartungsdienste in autorisierten (Name) – Werkstätten durchführen ließ. Daher sind die formalen Vo[…]


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