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Dieselskandal – Autohersteller haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

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OLG Karlsruhe 13. Zivilsenat, Az.: 13 U 37/19, Urteil vom 06.11.2019

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau (5 O 101/18) vom 21.01.2019 im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 14.153,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 08.09.2018 bis zum 15.09.2019 aus einem Betrag in Höhe von 15.112,19 Euro und seit dem 16.09.2019 aus einem Betrag in Höhe von 14.153,87 Euro Zug-um- Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges der Marke Volkswagen Tiguan Freestyle Blue Motion TDI Fahrzeugidentifikationsnummer: …. zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Ziff. 1 näher bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 2.767,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2018 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2018 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits der zweiten Instanz tragen die Klägerin 54 % und die Beklagte 46%.

IV. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klagepartei kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klagepartei jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Klagepartei begehrt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückgängigmachung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrages über ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal.

Die Klagepartei erwarb am 02.11.2011 bei einer Autohändlerin den […]


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