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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweisverwertungsverbot – Durchsuchungsanordnung aufgrund eines anonymen Anrufs

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AG Bautzen, Az.: 41 Ds 600 Js 8781/14, Beschluss vom 18.11.2014

Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen d. Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
1.) Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist aus tatsächlichen Gründen in Ermangelung eines hinreichenden Tatverdachts abzulehnen.

Dem Angeschuldigten liegt zur Last, im Besitz kinderpornographischer Schriften gewesen zu sein, als bei ihm in der Wohnung L.-H.-Straße in B. am 07.05.2014 durchsucht wurde. Das ist strafbar als Besitz kinderpornographischer Schriften §184b IV StGB.

Nach vorläufiger Bewertung des Gerichts stellen sich die Abbildungen, die entblößte Genitalien darstellen als kinderpornographisch und insoweit auch strafbar dar. Die bei der Durchsuchung aufgefundenen Dokumente sind auch ausreichend zumindest einen hinreichenden Tatverdacht zu belegen.

2.) Indes sind die bei dem Beschuldigten aufgefundenen ausgedruckten oder elektronisch vorrätig gehaltenen  Bilder als Beweismittel gegen ihn nicht verwertbar. Die Verteidigung widerspricht ausdrücklich der Verwertung.

Symbolfoto: Von Elnur /Shutterstock.com

Die zugrundeliegende Durchsuchungsanordnung des AG Bautzen vom 17.04.2014 ist in einem Maße rechtswidrig ergangen, dass sie wenn nicht als willkürlich ( d.h. als unsachlich, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernt erwägend und unter keinem Gesichtspunkt mehr zu vertreten), so doch als schwerwiegend fehlerhaft ergangen zu bewerten ist. Dabei ist sich das Gericht bewusst, dass es für die Anordnung der Durchsuchung weniger als einen Anfangsverdacht braucht, nämlich lediglich, aber noch immerhin, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen müssen. Vage Anhaltspunkte und sich hierauf ergebende Vermutungen reichen nicht aus (vgl. Lutz Meyer-Goßner StPO Rn 2 zu §102 StPO). Insbesondere darf die Durchsuchung nicht der Ausforschung dienen, um daraufhin einen Tatverdacht begründen zu können.

Der Inhalt des anonymen Anrufs, welcher die spätere Durchsuchung auslöste, ist nicht im Einzelnen gesichert worden. Bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses war demzufolge aus der Akte nur bekannt, dass ei[…]


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