AG Frankfurt, Az.: 30 C 4153/18 (20), Urteil vom 06.08.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aufgrund missbräuchlicher Verwendung von bargeldlosen Zahlungsmitteln.
Die Kläger sind Kunden der Beklagten und unterhalten bei dieser gemeinsam ein Girokonto. Die Beklagte überlieà dem Kläger zu 2) eine girocard und eine VISA Card. Beide Karten sind mit einem Sicherheitschip versehen. Bei Abschluss des Vertrages über die Nutzung der beiden Karten wurden die Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage S & P 1, Bl. 33 ff d.A.) einbezogen. Am 24.10.2017 wurden unter Verwendung der beiden Karten des Klägers zu 2) jeweils Euro 1.000,00 an einem Bankautomaten abgehoben.
Die Kläger behaupten, die beiden Karten seien dem Kläger zu 2) kurzzeitig entwendet worden. In einem Lokal auf der Hamburger Reeperbahn habe der Kläger zu 2) mit seiner Kreditkarte zahlen wollen. Es sei ihm ein Kartenlesegerät ausgehändigt worden, in das er seine Karte eingesteckt und verdeckt seine PIN eingegeben habe. Nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass die PIN nicht funktioniert habe, habe der Kläger erneut zwei bis drei Mal die PIN eingegeben, ohne dass die Mitarbeiterin des Lokals die Eingabe hätte beobachten können. Nach jeder PIN-Eingabe sei die Mitarbeiterin des Lokals aus dem Sichtfeld des Klägers gegangen und nach kurzer Zeit zurückgekehrt und habe jeweils erklärt, dass die PIN nach wie vor nicht funktioniere. Daraufhin habe der Kläger zu 2) die EC-Karte genommen und auch mit dieser ein oder zwei Mal seine PIN eingegeben, ohne dass das Display einsehbar gewesen sei. Es sei ihm erneut mitgeteilt worden, dass eine Ã[…]