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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenumlage bei preisgebundenem Wohnraum

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AG Münster – Az.: 6 C 1967/18 – Urteil vom 07.01.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 242,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.02.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 72% und die Kläger zu 28%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 336,44 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Den Klägern steht ein Anspruch auf Erstattung von Miete in Höhe von 242,15 EUR gem. § 812 Abs. 1 BGB zu.

1.

Den Klägern steht ein Anspruch auf Zahlung von 50,80 EUR Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung 2016 zu. Die Beklagten haben nicht entgegengehalten, dass der Überschuss bereits bezahlt worden ist.

2.

Außerdem steht den Klägern ein Anspruch auf Erstattung von 13,93 EUR für einen Müllservice zu.

Dieser sogenannte Müllservice kann nicht abgerechnet werden, denn es ist seitens der Beklagten nicht dargelegt worden, dass eine Vereinbarung existiert. Sofern es dem Vermieter aufgrund einer Preisbindung freisteht durch einseitige Erklärung eine Umlage zu verkünden, ist dies nicht erfolgt. Wenn die Kläger aber bei neuen Positionen in der Vergangenheit bereits ausdrückliche Erklärungen seitens der Vermieterin erhalten haben, können Sie auch jetzt noch erwarten, dass die Umlage weiterer Positionen durch eine gesonderte Erklärung erfolgt. Sie müssen diese nicht hinnehmen, wenn sie ohne weitere Erklärung, wie der Müllservice, in der Abrechnung auftaucht. Es kann im Übrigen dahinstehen, ob diese Position generell umlagefähig ist.

3.

Die Kläger haben außerdem einen Anspruch auf Erstattung von 67,94 EUR für den Hauswart. Die Kläger haben bestritten, dass ein Hauswart vorhanden ist. Hierzu hat sich die Beklagte nicht eingelassen. Woraus der Betrag von 67,94 EUR resultiert ist nicht dargelegt.

4.

Die Kläger haben einen Anspruch auf Erstattung von 30,56 EUR Sperrmüllkosten. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass diese Kosten umlagefähig sind. Er führt hierzu aus: „Im Übrigen gehören Aufwendungen zur Beseitigung von Müll von den Gemeinschaftsflächen des Mietobjekts auch dann zu den umlagefähigen Kosten der Müllentsorgung, wenn sie durch rechtswidrige Handlungen Dritter ausgelöst worden sind“ (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 137/09 -, Rn. 24, juris). Das Amtsgeric[…]


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