Das Kammergericht Berlin hat in einem Urteil vom 3. September 2020 (Az. 22 U 162/19) über einen Verkehrsunfall entschieden und die Berufung des Klägers teilweise zugelassen. In dem Fall geht es um die Frage, ob der Beklagte seine Pflicht zum Spurhalten im Fahrstreifen verletzt hat und dadurch den Unfall verursacht hat. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Beklagte gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen hat und somit für den entstandenen Schaden haftbar ist.
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Pflicht zum Spurhalten und Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht
Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte beim Halten vor einer roten Ampel den rechten Fahrstreifen gewechselt hat, ohne auf das im rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeug des Klägers zu achten. Obwohl der Beklagte zunächst den mittleren Fahrstreifen in Anspruch genommen hatte, durfte der Kläger den rechten Fahrstreifen nutzen, da der Beklagte die Sorgfaltspflichten des § 7 Abs. 5 StVO verletzt hat. Gemäß dieser Vorschrift müssen Fahrstreifenwechsel rechtzeitig angekündigt und deutlich durchgeführt werden, um Missverständnisse im Verkehr zu vermeiden. Der Beklagte hat diese Anforderungen nicht erfüllt.
Schadensersatzansprüche des Klägers
Der Kläger konnte den entstandenen Schaden in Form der Reparaturkosten durch ein Privatgutachten belegen. Das Gericht stellte fest, dass strenge Anforderungen an die Darlegung des Schadens aufgrund von Vorschäden gestellt werden, jedoch eine Schätzung des Wiederbeschaffungswertes möglich ist, wenn ein abgrenzbarer Vorschaden vorliegt. In diesem Fall wurde der Vorschaden durch das Gutachten belegt und vom Gutachter bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes berücksichtigt.
Nutzungsausfallentschädigung und fiktive Schadensberechnung
Der Kläger machte auch einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung geltend. Das Gericht stellte jedoch fest, dass ein solcher Anspruch nicht fiktiv, sondern nur bei konkretem Nutzungswillen und -möglichkeit des Klägers geltend gemacht werden kann. Da der Kläger eine Reparatur durchgeführt hatte, konnte er keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aufgrund einer fiktiven Betrachtung geltend machen.
Fazit
Das Kammergericht Berlin entschied in dem vorliegenden Fall zugunsten des Klägers und sprach ihm Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten zu. Der Beklagte hatte seine Pflicht zum Spurhalten verletzt und den Unfall verursacht. Das Gericht erklärte zude[…]