BSG, Urteil vom 31.03.1998, Az: B 4 RA 49/96 R
Tatbestand
Streitig ist, ob die Verletztenrente des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) auf seine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) angerechnet werden darf.
Der 1934 geborene Kläger bezieht aufgrund eines im Oktober 1953 erlittenen Arbeitsunfalls (Verlust des linken Unterarms) von der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (BG) eine teilabgefundene Verletztenrente nach den Vorschriften der gesetzlichen UV. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 50 vH standen dem Kläger zuletzt ab 1. Juli 1994 monatlich 731,10 DM Verletztenrente zu. Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als zuständiger Träger der RV gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 1. September 1994 antragsgemäß Altersrente (für Schwerbehinderte). Sie stellte den monatlichen Wert dieses Rechts auf Rente aus der gesetzlichen RV, dem 514 Kalendermonate Pflichtbeitragszeit (rund 43 Versicherungsjahre) und 12 Kalendermonate pauschaler Ausfallzeit zugrunde liegen, in Höhe von monatlich 2.492,98 DM fest, zahlte dem Kläger die Altersrente wegen Anrechnung seiner Rente aus der UV jedoch nur in Höhe von monatlich 2.148,88 DM (Kürzung der monatlichen Zahlungsansprüche um 344,10 DM).
Widerspruch, Klage und Berufung hiergegen blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 7. April 1995, Urteil des Sozialgerichts
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und einen Verstoß des § 93 SGB VI gegen das Grundgesetz (GG) behauptet. Seine Altersrente beruhe im wesentlichen auf eigenen Beiträgen und unterliege dem Schutz des Art 14 GG.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22. Februar 1996 und das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 22. August 1995 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 1. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1995 zu verurteilen, ihm ungekürztes Altersruhegeld zu gewähren; hilfsweise den Rechtsstreit gemäß Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob § 93 SGB[…]