Streit um WEG-Verwalter: Anspruch auf Vergütung unklar
Das Gericht wies die Klage auf Rückzahlung der Verwaltervergütung ab, da der Verwaltervertrag einen gültigen Rechtsgrund für die Bezahlung der Vergütung bis Juni 2022 darstellte. Trotz Abberufung der Verwalterin durch die Eigentümergemeinschaft blieb die Vergütungspflicht gemäß den vertraglichen Vereinbarungen und § 26 Abs. 3 WEG bestehen. Die Klägerin wurde zur Tragung der Prozesskosten verpflichtet.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Klage abgewiesen: Das Gericht lehnte die Forderung der Klägerin nach Rückzahlung der Verwaltervergütung ab.
Gültigkeit des Verwaltervertrags: Der Verwaltervertrag bildete einen gültigen Rechtsgrund für die Vergütungszahlung bis Juni 2022.
Verwalterabberufung: Trotz der Abberufung der Verwalterin blieb die vertragliche Vergütungspflicht bestehen.
Laufzeit des Vertrags: Die Laufzeit des Vertrags war mit der Bestellungsdauer des Verwalters synchronisiert.
Vertragliche Vereinbarungen: Die Vergütungspflicht richtete sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien.
§ 26 Abs. 3 WEG: Gemäß dieser Vorschrift blieb die Klägerin zur Zahlung der Vergütung verpflichtet.
Kostenentscheidung: Die Klägerin wurde zur Übernahme der Prozesskosten verurteilt.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt.
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Verwalterverträge und Vergütungsansprüche im WEG-Recht
In der Welt des Wohneigentumsrechts sind Verwalterverträge und die damit verbundenen Vergütungsansprüche ein zentrales Thema. Sie bilden oft den Kern von Auseinandersetzungen zwischen Eigentümergemeinschaften und Verwaltern, insbesondere wenn es um die Abberufung von Verwaltern geht. Solche Konstellationen werfen Fragen auf, die sowohl vertragliche als auch wohnungseigentumsrechtliche Aspekte betreffen.
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