Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Erstattung von geleisteten Arbeitgeberaufwendungen nach § 56 IfSG

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

LG Münster – Az.: 8 O 345/20 – Urteil vom 15.04.2021

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 9.332,11 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.08.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz.

Die Klägerin ist Betreiberin der Lizenzspielerabteilung des SC Paderborn 07. Zwischen der Klägerin und dem Zeugen Lizenzspieler Q (im Folgenden „Spieler“) besteht seit dem 20.05.2019 ein vom 01.07.2019 bis zum 30.06.2022 gültiger Lizenzspielervertrag. Die Klägerin ist Mitglied bei dem DFL und beim DFB. Diese stellen die Benutzungsvorschriften für die Vereinseinrichtungen des DFB in Satzungen und Ordnungen auf. Die Benutzung der Vereinseinrichtung „(2.) Bundesliga“ erfolgt durch Teilnahme am Spielgeschehen. Die Mitglieder des DFL unterwerfen sich ausweislich des Anhang 1 zum Lizenzvertrag vom 16.11.2018 der Lizenzierungsordnung (LO) der Vereinsgewalt des DFB, die durch die vorgenannten Regelungen ausgeübt wird. Die Klägerin nahm in der Spielzeit 2019/2020 als Mitglied des DFL an der Vereinseinrichtung Bundesliga teil.

Der Landrat – Gesundheitsamt – des Kreises Paderborn sprach für den Spieler für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 27.03.2020 eine Absonderungsverfügung nach §§ 16 Abs. 1 i.V.m. 30 Abs. 1 S. 2 IfSG aus. Während dieser Zeit zahlte die Klägerin dem Spieler – unter im Einzelnen umstrittenen Umständen – Gehalt und führte Rentenversicherungsbeiträge für den Spieler ab. Unabhängig von der streitgegenständlichen Absonderungsverfügung wurden zur Eindämmung der Coronapandemie bundesweit unterschiedliche Maßnahmen ergriffen, dazu zählte auch die Aussetzung des Bundesligaspielbetriebs vom 26. Spieltag an sowie die Aussetzung des gewöhnlichen Spiel- und Trainingsbetriebs, die die Bundesliga auf Empfehlung des DFL vornahm. In diesen Zeitraum des ausgesetzten Spiel- und Trainingsbetriebs fiel auch der Zeitraum der streitgegenständlichen Absonderungsverfügung.

Mit Antrag vom 23.04.2020, zu dessen Einzelheiten auf selbigen Bezug genommen wird (Anl. A1, Bl. 7 ff. GA), begehrte die Klägerin die Erstattung der Leistungen und Rentenversicherungsbeiträge, die sie im Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 27.03.2020 an den Spieler bzw. die Rentenversicherung gezahlt haben will. Mit Bescheid vom 19.05.[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv