LG Meiningen – Az.: 1 O 201/12 – Urteil vom 06.12.2012
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 7.378,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.04.2012 zu zahlen,
Zug um Zug gegen Ausbau und Entfernung der im Anwesen der Kläger, … H.- Straße …, …, gemäß Rechnung der Beklagten Nr. 454 vom 10.08.2010 eingebaute Holzvergaseranlage,
bestehend aus Holzvergaserkessel Attack 25 KW, Thermische Ablaufsicherung mit Fühler und Rohreinbindung, Feuerzugsregler, Pumpensteuerung, Lüftersteuerung, Abgasanschluss DN 150 und Pufferspeicher 800 Liter, Isolation mit Folienmantel, Sicherheitsgruppe 1 mit Armaturen, Ausdehnungsgefäß 200 Liter, 4 Thermometer, 4 Sätze Anschlussfittings mit Rohrleitungen und Zubehör, Speicherladeeinheit mit Rücklaufhochhalterung, Pumpe mit Armaturen und Rohrleitungen sowie sämtliche verbauten Kleinteile und Zubehör und den Zustand vor Einbau der Heizungsanlage wieder herzustellen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit dem Ausbau und der Entfernung der vorstehend genannten Heizungsanlage nebst Zubehör in Verzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 592,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.04.2012 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 985,56 € an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.04.2012 zu bezahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner 11 %, die Beklagte 89 %.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht vor Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Alexander Supertramp /Shutterstock.com
Die Kläger begehren die Rückabwicklung des Erwerbs einer Zusatzheizung.
Die Kläger erwarben v[…]