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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit einer Klausel zur Hundehaltung im Mietvertrag

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AG Neukölln, Az.: 20 C 255/14, Urteil vom 01.04.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind Vermieter, die Beklagten zu 1) und 2) sind Mieter einer ca. … qm großen Drei-Zimmer-Wohnung in Berlin … . Der Beklagte zu 3) ist der Lebensgefährte der Beklagten zu 1) und wohnt auch in der Wohnung.

In § 11 des Mietvertrages heißt es unter „Tierhaltung“:

1. Kleintieren, wie z. B. Zierfische, Wellensittiche, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere, die in Aquarien, Käfigen oder Terrarien gehalten werden und von denen in der Regel keine spürbaren Beeinträchtigungen (z. B. durch Lärm, Gestank, Verschmutzung u. s. w.) ausgehen, darf der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters im haushaltsüblichen Umfang halten, sofern weder die Nachbarn gestört werden oder eine sonstige Beeinträchtigung oder Beschädigung der Mietsache zu erwarten ist,

2. Andere Tierhaltung des Mieters, insbesondere Katzen- und Hundehaltung, ist nur bei vorheriger Zustimmung Vermieters gestattet.

3. Eine einem oder mehreren anderen Mietern im Hause erteilte Zustimmung verpflichtet nicht zur Erteilung der Erlaubnis gegenüber dem Mieter.

4. Vorabinformation über die Genehmigungspraxis des Vermieters:

a) Die Haltung von Hunden in Mehrfamilienwohnhäusern und ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Eine stillschweigende Duldung ist ausgeschlossen.

b) Hunde der Rassen Bullmastif, Bullterrier … sind von der Genehmigung grundsätzlich ausgeschlossen.

c) Im Falle einer Genehmigung wird diese mit Auflagen verbunden. Dies können insbesondere sein: Leinenpflicht auf den gemeinschaftlich benutzten Flächen, Maulkorbpflicht in Fahrstühlen, Verbot der Benutzung der Grünanlage u. s. w.

d) Die Genehmigung wird vom Nachweis des Abschlusses eines entsprechenden Nachweises zur Hundehaltung und einer Hundehalterhaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden hohen Deckungssumme für Personen- und Sachschäden abhängig gemacht.

e) Die Genehmigung gilt immer nur für einen konkreten Hund. Eine Neuanschaffung bedarf der Zustimmung des Vermieters.

f) Die Genehmigung kann jeder[…]


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