Zum 01.03.2013 wurde der § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB geändert. Dieser lautet nunmehr wie folgt: „Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre.“. Die Länge der Ehedauer spielt somit wieder eine erhebliche Rolle bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts. Nach den Änderungen zum 01.03.2013 ist es wieder möglich, aufgrund einer langen Ehedauer (eine solche ist bisher erst ab einer Ehedauer von ca. 15 bis 20 Jahren angenommen worden) einen unbefristeten und nicht herabgesetzten Unterhalt vom Ex-Ehegatten zu erhalten. Es bleibt nunmehr abzuwarten, ab wann die Rechtsprechung eine sogenannte „Ehe von langer Dauer“ nach der Gesetzesänderung annehmen wird.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesgerichtshof Az: 4 StR 584/13 Beschluss vom 26.02.2014 Anmerkung des Bearbeiters In seinem Beschluss vom 26.02.2014 nahm der BGH zu den verschiedenen Regelbeispielen des § 243 StGB Stellung. Im zu entscheidenden Fall ging es um einen Kraftstoffdiebstahl. Die relevante Norm lautet: Besonders schwerer Fall des Diebstahls (1) In besonders schweren […]