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Änderung im Unterhaltsrecht zum 01.03.2013 für Ehen von langer Dauer

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Zum 01.03.2013 wurde der § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB geändert. Dieser lautet nunmehr wie folgt: „Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre.“. Die Länge der Ehedauer spielt somit wieder eine erhebliche Rolle bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts. Nach den Änderungen zum 01.03.2013 ist es wieder möglich, aufgrund einer langen Ehedauer (eine solche ist bisher erst ab einer Ehedauer von ca. 15 bis 20 Jahren angenommen worden) einen unbefristeten und nicht herabgesetzten Unterhalt vom Ex-Ehegatten zu erhalten. Es bleibt nunmehr abzuwarten, ab wann die Rechtsprechung eine sogenannte „Ehe von langer Dauer“ nach der Gesetzesänderung annehmen wird.[…]


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