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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – plötzlicher und unvermittelter Spurwechsel des Vordermannes

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AG Hannover, Az.: 458 C 9454/14, Urteil vom 24.04.2015

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.287,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2014, sowie weitere 480,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2014, sowie weitere 25,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger freizustellen in Höhe von 76,16 € für die außergerichtliche Tätigkeit nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2014.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 45 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit die jeweils andere Partei vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 28.11.2013.

Symbolfoto: Von Juris Teivans /Shutterstock.com

Der Kläger befuhr mit seiner Ehefrau am Donnerstag, dem 28.11.2013 gegen 18.53 Uhr in Hannover die … in Richtung stadtauswärts. Der Kläger wartete zuvor an der roten Lichtzeichenanlage. Vor ihm befand sich der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw, gefahren von dem Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 2) befand sich, wie der Kläger, auf der Geradeausspur. Als die Lichtzeichenanlage auf „Grün“ wechselte, fuhren der Beklagte zu 2) und der Kläger hintereinander los auf der Geradeausspur. Es kam zu einer Kollision der Fahrzeuge.

Der Kläger ließ seinen Pkw in der Reparaturwerkstatt … reparieren. Der Kläger verbrachte am 02.12.2013 den Pkw in diese Werkstatt. Der Pkw wurde am 03.12.2013 von dem Sachverständigenbüro … begutachtet. Wegen dem Gutachten im Einzelnen wird auf Bl. 10 f. d. A. Bezug genommen. Der Gutachter bezifferte den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 4.450,00 Euro, die Reparaturkosten ohne Mehrwertst[…]


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