Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 13 Sa 39/14 – Urteil vom 27.08.2014
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 17. April 2014 (Az.: 7 Ca 18/14) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen vom Kläger gegenüber dem Beklagten – einem ehemaligen Arbeitskollegen – geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung verschiedener ÃuÃerungen.
Der am 00.00.1971 geborene, verheiratete und drei Kindern unterhaltspflichtige Kläger arbeitet auf Grundlage eines schriftlichen, unbefristeten Arbeitsvertrages vom 29. April 2011 (vgl. Akten 1. Instanz im Rechtsstreit des Klägers 14 Ca 18/12 vor dem Arbeitsgericht Mannheim – Kammern Heidelberg – Bl. 3 B. 5; Beiakte/3-5) seit dem 1. Juli 2011 bei der B. GmbH (künftig B. GmbH), die etwa 580 Arbeitnehmer beschäftigt, als Isolierer zu einer monatlichen Vergütung von EUR 2.840,00. Der Kläger arbeitete im Betrieb der B. GmbH in L., wo er beim Kunden B1. Rohrleitungen montierte und demontierte, die isoliert und gedämmt werden mussten. Der Beklagte war als Baustellenkoordinator direkter Vorgesetzter des Klägers. Weiterer Vorgesetzter des Klägers war der Bauleiter Herr T. M..
Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.comIn einer internen „Beurteilung“ vom 12. Dezember 2011 (vgl. Beiakte/46) aus Anlass der am 31. Dezember 2011 ablaufenden Probezeit, die vom Prokuristen Sch. und dem Geschäftsführer B2. der B. GmbH unterschrieben ist und zur Personalakte des Klägers genommen wurde, sind in einer tabellarischen Aufstellung nur die „Sorgfalt“ und das „Verhalten gegenüber Kunden“ des Klägers mit „ausreichend“ bewertet worden. In den Kategorien „Arbeitstempo“, „Geschicklichkeit“, „Fachkenntnisse“, „Verhalten gegenüber Vorgesetzten“ und „Verhalten gegenüber Arbeitskollegen“ ist jeweils das Feld „mangelhaft“ angekreuzt. Unter der von Herrn M. und dem Beklagten unterschriebenen Rubrik „Bemerkungen“ heiÃt es:
„Herr E. ist nicht lernfähig. In der B1. so nicht einsetzbar. Absoluter Risikofaktor“
Die B. GmbH kündigte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21. Dezember 2011, welches dem KlÃ[…]