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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufstockungsunterhalt - zeitliche Begrenzung sowie Herabsetzung

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BGH
Az: XII ZR 190/03
Urteil vom 25.10.2006

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. September 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Februar 1996.

Die 1940 geborene Klägerin und der 1938 geborene Beklagte schlossen im September 1969 die Ehe, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Sie trennten sich im Jahr 1980. Auf den der Klägerin im Dezember 1980 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe im Oktober 1981 rechtskräftig geschieden.

Am 5. März 1981 schlossen die Parteien einen Scheidungsfolgenvergleich, in dem es u.a. heißt:

„1. Unterhalt

Herr D. zahlt an Frau D., beginnend mit dem 1.4.1981 einen monatlichen Unterhalt von 2.100 DM.

Dieser Unterhalt soll für die Zeit von drei Jahren, mithin bis zum 31.3.1984 gezahlt werden.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Unterhaltshöhe von dem Lebenshaltungskostenindex abhängen soll. …

Die Parteien sind des weiteren darüber einig, dass auf den Unterhalt ein etwa von Frau D. erzielter Eigenverdienst wie folgt anzurechnen ist:

Bis zum 31.3.1982 ist ein Eigenverdienst von 1.000 DM netto nicht anzurechnen.

Für die Zeit danach ist ein Eigenverdienst bis 600 DM netto nicht anzurechnen.

Von dem Betrag, der jeweils über 1.000 DM netto bzw. 600 DM netto erzielt wird, sind 50 % auf den von Herrn D. zu zahlenden Unterhalt anzurechnen, so dass der Unterhalt sich um einen entsprechenden 50 %igen Betrag vermindert.

Frau D. verpflichtet sich, Herrn D. unverzüglich über Nettoeinkommen zu informieren, die den Freibetrag von 1.000 DM bzw. 600 DM netto übersteigen.

Die Parteien sind darüber einig, dass nach Ablauf der 3-Jahres-Frist, mithin nach dem 31.3.1984, die gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen gelten sollen.

2. Einmalige Leistung für eine zusätzliche Ausbildung

Herr D. verpflichtet sich, nach Rechnungslegung einen Betrag bis 2.400 DM ein[…]


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