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Grundbuchamt hat Geschäftsfähigkeit des Erklärenden zu prüfen

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Prüfung der Geschäftsfähigkeit: Spannende Wendung im Grundbuchamt
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte, dass das Grundbuchamt die Geschäftsfähigkeit einer Person zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung selbständig prüfen muss. Im vorliegenden Fall wurden aufgrund von Unstimmigkeiten in der Unterschrift und des Schriftbildes Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten geäußert, was das Grundbuchamt zu einer eingehenden Prüfung veranlasste.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.:2 Wx 64/22   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Selbständige Prüfung der Geschäftsfähigkeit durch das Grundbuchamt ist erforderlich.
Unstimmigkeiten in der Unterschrift können Zweifel an der Geschäftsfähigkeit begründen.
Die Aussagen des beurkundenden Notars binden das Grundbuchamt nicht.
Zweifel an der Geschäftsfähigkeit müssen durch ärztliche Bescheinigungen oder Gutachten ausgeräumt werden.
Das hohe Alter und die körperlichen Gebrechen der Beteiligten wurden in die Beurteilung einbezogen.
Ein Buchstabendreher im eigenen Vornamen wurde als Indiz für eingeschränkte geistige Funktionen gewertet.
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung wurde aufgrund der unbegründeten Beschwerde zurückgewiesen.
Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren auf 5.000  EUR.

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Die Rolle des Grundbuchamtes bei der Prüfung der Geschäftsfähigkeit
(Symbolfoto: CrizzyStudio /Shutterstock.com)

Im Zentrum des rechtlichen Interesses steht die Prüfung der Geschäftsfähigkeit durch das Grundbuchamt, ein Aspekt, der in der juristischen Praxis von entscheidender Bedeutung ist. Diese Überprüfung ist besonders relevant, wenn es um die Eintragung von Rechten im Grund[…]


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