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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenabrechnungen für mehrere Wohnanlagen

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LG Mannheim, Az.: 11 O 103/14, Urteil vom 02.06.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.744,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 24.294,23 € seit 6.8.2014 und aus weiteren 10.449,89 € seit 14.10.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.10.2014 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der beklagten Hausverwaltung Schadensersatz im Zusammenhang mit der Erstellung von Betriebskostenabrechnungen.

Symbolfoto: Von Niyazz /Shutterstock.com

Die Klägerin, welche früher als … für das Sondervermögen … und später als … für Rechnung des Sondervermögens … firmierte, ist Eigentümerin verschiedener Wohnanlagen, die sie ab 1.7.2007 aufgrund eines Immobilienmanagementvertrages vom 8./27.6.2007 und einer Ergänzungsvereinbarung vom 8.11.2007 (Anlage K 1) durch die Beklagte verwalten ließ. Streitgegenständlich ist die Wirtschaftseinheit … in …. Hierbei handelt es sich um öffentlich geförderten Wohnraum.

Gemäß § 1 des Vertrages übernahm die Beklagte die kaufmännische und technische Verwaltung und Betreuung der Liegenschaften. Die von der Beklagten geschuldeten Leistungen ergaben sich aus der Anlage 1 zum Vertrag, dazu gehörte auch die „Erfassung und Abrechnung von Betriebs-, Neben- und Heizkosten gemäß den gesetzlichen und mietvertraglichen Regelungen“ (Anlage K 2 Teil 2 III.4.).

Im Dezember 2009 erstellte die Beklagte die Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2008, im November 2010 für das Jahr 2009.

In Bezug auf die Hausmeisterkosten hatte die Beklagte in den Abrechnungen einen Vorwegabzug in Höhe von 10 % für nach § 2 Nr. 14 BetrKV nicht umlagefähige Kostenanteile vorgenommen und lediglich 90 % der an den Hausmeisterdienst entrichteten Beträge auf die Mieter umgelegt. Der Hausmeisterdienst … hatte seine Leistungen auf Grundlage des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages vom 18.6.2008 (Anlage B 1) gemäß dem ver[…]


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