Kostenübernahme für Unterbevollmächtigten: Gerichtsentscheidung zugunsten der Klägerin
Das Gericht entschied, dass die Klägerin Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Unterbevollmächtigten hat. Diese Kosten gelten als notwendige Prozesskosten, wenn sie die Höhe der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht übersteigen. Die Entscheidung stützt sich auf die Tatsache, dass der Unterbevollmächtigte im Auftrag des Hauptbevollmächtigten handelte und somit Kosten ersparte, die andernfalls entstanden wären.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Erstattung der Kosten: Das Gericht entschied, dass die Klägerin die Kosten für den Unterbevollmächtigten zurückerstattet bekommt.
Höhe der Kosten: Die Kosten von 200,00 Euro wurden als erstattungsfähig anerkannt, da sie die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.
Notwendigkeit der Kosten: Die Kosten des Unterbevollmächtigten wurden als notwendige Prozesskosten gemäß § 91 I 1 ZPO anerkannt.
Rolle des Unterbevollmächtigten: Der Unterbevollmächtigte agierte als Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten.
Rechtliche Grundlage: Die Entscheidung basiert auf § 5 RVG und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Direkte Beauftragung: Die Kostenübernahme war auch gültig, wenn der Hauptbevollmächtigte den Unterbevollmächtigten direkt beauftragt hat.
Vergleich mit früheren Fällen: Die aktuelle Entscheidung unterschied sich von früheren Urteilen, da hier die Beauftragung des Unterbevollmächtigten mit Einverständnis der Klägerin erfolgte.
Keine weiteren Gebühren: Für das Erinnerungsverfahren fielen keine Gerichts- oder Anwaltsgebühren an.
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Rechtliche Aspekte der Beauftragung von Unterbevollmächtigten
Im Zentrum der juristischen Diskussion steht häufig die Frage der Kostentragung bei der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten. Diese Thematik berührt grundlegende Prinzipien des Prozessrechts und wirft Fragen auf bezüglic[…]