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Zwangsversteigerung – Einstellung wegen Selbsttötungsgefahr des Schuldners

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Bundesgerichtshof
Az: V ZB 67/07
Beschluss vom 06.12.2007

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 4. Mai 2007 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 10.000 EUR.

Gründe:
I.
Die miteinander verheirateten Schuldner sind Eigentümer des im Eingang bezeichneten Grundstücks. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, in welchem die Schuldner seit 37 Jahren wohnen. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Durch Beschluss vom 18. März 2005 wurde die Zwangsvollstreckung wegen Suizidgefährdung der Schuldnerin bis zum 31. Juli 2005 eingestellt. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Vollstreckungsgericht am 16. August 2005 die Fortsetzung des Verfahrens an. Einen Antrag der Schuldner auf weitere einstweilige Einstellung des Verfahrens hat es zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner hiergegen hat das Landgericht das Zwangsversteigerungsverfahren bis zum 30. April 2009 mit der Auflage eingestellt, dass die Schuldnerin sich regelmäßig ambulant psychiatrisch und psychotherapeutisch behandeln zu lassen und das Gericht hiervon zu unterrichten habe.

Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Abwägung der Interessen der Gläubigerin gegen diejenigen der Schuldner führe zu einer Einstellung des Verfahrens auf weitere zwei Jahre. Nach den zum Gesundheitszustand der Schuldnerin eingeholten Gutachten sei diese depressiv erkrankt. Sie sehe das Eigentum an dem ehegemeinschaftlichen Grundstück als einzigen ihr noch verbliebenen Erfolg ihrer Lebensleistung. Werde ihr das Grundstück genommen, entfalle für sie jeder Sinn, weiterhin zu leben. Hieran habe die laufende ambulante und zeitweilig auch stationäre Behandlung der Schuldnerin nichts geändert. Auch eine intensivere oder stationäre ärztliche Betreuung der Schuldnerin während oder nach einer Zwangsversteigerung des Grundstücks führe aller Voraussicht nach nicht dazu, dass die mit der Fortsetzung des Verfahrens verbundene Gefahr für das Leben der Schuldnerin gemindert werde. Selbst eine Unterbringung der Schuldnerin biete letztlich keine Sicherheit gege[…]


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