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Rechtsanwälte Kotz GbR

Änderungskündigung und soziale Rechtfertigung

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LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
Az.: 6 Sa 26/05
Urteil vom 26.07.2005
Vorinstanz: Arbeitsgericht Nürnberg, Az.: 16 Ca 3109/04

In dem Rechtsstreit hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2005 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 25.11.2004, Az. 16 Ca 3109/04, teilweise abgeändert.
II. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die auf 31.03.2003 datierte Kündigung vom 31.03.2004 zum 30.09.2004 nicht aufgelöst worden ist. Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Klägerin bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die in Ziff. II dieses Urteils benannte Kündigung als Fachverkäuferin C…, längstens bis 31.10.2005, weiterzubeschäftigen. Soweit die Beklagte Aufhebung des Weiterbeschäftigungstitels insgesamt begehrt hat, wird die Berufung zurückgewiesen.
IV. Die Beklagte hat an die Klägerin – über den vom Arbeitsgericht rechtskräftig entschiedenen Betrag von € 1.262,19 brutto nebst Zinsen hinaus – 406,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2004 zu zahlen. Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 1/5, die Beklagte 4/5 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 2/9, die Beklagte 7/9 zu tragen.
VII. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer als Änderungskündigung ausgesprochenen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung.
Die am 11.09.1960 geborene Klägerin war seit 15.03.1991 im von der Beklagten geführten Betrieb als Verkäuferin C… beschäftigt. Sie ist behindert mit einem Grad von 50%. Ihr Monatseinkommen beträgt durchschnittlich etwa 2.115,- € brutto. Hinsichtlich des genauen Wortlautes ihres Arbeitsvertrages vom 11.02.1991 wegen wird auf die als Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerinnenvertreter vom 31.08.1994 vorgelegte Ablichtung Bezug genommen (B[…]


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