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Impfpassfälschung – Strafbarkeit nach § 267 StGB bis 24.11.2021

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 Ws 19/22 – Beschluss vom 31.03.2022

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2. Es wird gemäß §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 73 Absatz 1, 73c und 73d StGB zur Sicherung der Einziehung des Wertes des Taterlangten ein Vermögensarrest in Höhe von 116.300 Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten angeordnet.

3.

Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist der Entscheidung über die Verfahrenskosten im Hauptverfahren vorbehalten.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Lübeck – Ermittlungsrichter – hatte am 7. September 2021 einen Vermögensarrest in Höhe von 116.300 € in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet. Hiergegen wandte sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde vom 22. September 2021, woraufhin das Landgericht Lübeck – Große Strafkammer IV – mit ihrem Beschluss vom 10. Januar 2022 die Arrestanordnung aufhob.

Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, einer Strafbarkeit nach § 277 StGB in der zur Tatzeit von Mai 2021 bis August 2021 geltenden Fassung stehe entgegen, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte zu erkennen seien, der Beschuldigte selbst oder die Käufer der von ihm gefälschten Impfpässe hätten diese bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft vorgelegt.

Die demnach bestehende Strafbarkeitslücke sei erst durch die Gesetzesänderung der §§ 277, 279 StGB zum 24. November 2021 geschlossen worden.

Ein Rückgriff auf § 267 StGB sei daneben nicht mehr möglich. Bei § 277 StGB a. F. handele es sich um eine Spezialregelung mit einer privilegierten Strafandrohung, die die Anwendung des § 267 StGB ausschließe, unabhängig davon, ob der Tatbestand des § 277 StGB a. F. erfüllt sei oder nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck, der die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein beigetreten ist. Die Kammer hat gemäß § 307 Abs. 2 StPO zwar die Vollziehung des Beschlusses bis zur Entscheidung über die weitere Beschwerde ausgesetzt, dieser aber nicht nach § 306 Abs. 2 StPO abgeholfen.

II.

Die gemäß §§ 304, 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO zulässige weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft Lübeck ist begründet, so dass der Beschluss des Landgerichts Lübeck aufzuheben und der Vermögensarrest wie unter Ziffer 2. tenoriert anzuordnen war.

Der im Rahmen des § 111e Abs. 1 StPO er[…]


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