Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung bei Gewaltanwendung und Sachbeschädigung

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtkreuztal.de

LG Hamburg, Aktenzeichen: 311 O 27/14, Urteil vom 25.04.2014

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf dem Grundstück . Straße …, … ., belegene Gewerbefläche im 1. OG geräumt an den Kläger herauszugeben.
  2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Räumungsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 13.000,00 abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 21.420,00 festgesetzt (§ 41 Abs. 1 GKG: Jahresnettokaltmiete zzgl. 19% MwSt.)

Tatbestand

Fristlose Mietvertragskündigung bei Gewaltanwendung und SachbeschädigungMit schriftlichem Mietvertrag vom 19.4.2011 vermietete der Kläger die in der Entscheidungsformel Ziff. 1 genannte Gewerbefläche an die Beklagte zu 1) zum Betrieb eines Büros. Mietbeginn war der 1.11.2011. Ausweislich § 4 des Mietvertrags sollte das Mietverhältnis auf eine Laufzeit von 3 Jahren ab Übergabe fest abgeschlossen sein. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagten zu 1) anlässlich des Mietvertragsschlusses erlaubt wurde, die Mietfläche als „Wohnbüro“ für Mitarbeiter zu nutzen. Jedenfalls wurden die Räumlichkeiten nachfolgend auch zu Wohnzwecken genutzt, und zwar vom Beklagten zu 2), der dort zunächst mit T.M. (später: W.) und später mit anderen Mitbewohnerinnen wohnte. Der Kläger stritt mit der Beklagten zu 1) in der Folgezeit um die Gestellung einer Mietsicherheit. Zur Beilegung dieser Streitigkeit schlossen die Mietparteien am 19.11.2012 einen außergerichtlichen Vergleich, demzufolge die Beklagte zu 1) dem Kläger eine Mietkautionsbürgschaft in Höhe von € 6.426,00 zu übergeben hatte. In Ziffer 4 des Vergleichs heißt es sodann: „Der bestehende Mietvertrag zwischen den Parteien wird um weitere 2 Jahre verlängert“. Der Vergleich ist mit den Mietvertragsausfertigungen in der Folgezeit nicht fest verbunden worden. Mit Schreiben vom 16.1.2013 mahnte der Kläger die Beklagte zu 1) wegen nächtlicher Lärmstörungen ab, und weil die Mietfläche – wie sich aus einem im Hause verteilten Werbeflyer einer Prostituierten ergebe (Anlage K7) – als Bordell genutzt werde. Mit Schreiben vom 23.1.2013 entschuldigte sich die Beklagte zu 1) wegen der nächtlichen Lärmstörungen, nahm aber die Nutzung als Bordell in Abrede. In der Nacht vom 18. auf den 19.11.2013 kam es in den streitgegenständlichen Mieträumlichkeiten zwischen dem Beklagten zu 2) und einer Frau – wohl eine Frau L. – zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung, im Zuge derer der Beklagte zu 2) mit einem „Kuhfuß“ auf die Frau losging; diese flüchtete aus den Räumlichkeiten und schrie laut um Hilfe, bzw. sie solle umgebracht werden. Zudem zertrümmerte der Beklagte zu 2) mit dem „Kuhfuß“ Schränke und Türen in der Mietung; wegen des Zustands der in Mitleidenschaft gezogenen Sachen wird auf die Fotografien Anlagenkonvolut K6 Bezug genommen. Die Nachbarn zogen die Polizei hinzu. Gegen den Beklagten zu 2) wurde Strafanzeige wegen Bedrohung erstattet. Der Kläger kündigte das Mietverhältnis daraufhin mit Schreiben vom 11.12.2013 fristlos und hilfsweise ordentlich, und begründete dies mit dem Vorfall in der Nacht vom 18./19.11….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv