Beleidigung gegen Obergerichtsvollzieher: Persönlichkeitsrecht trifft auf Meinungsfreiheit
In einem aufsehenerregenden Fall hat das Bayerische Oberste Landesgericht München (BayObLG) kürzlich entschieden, dass die Beleidigung eines Obergerichtsvollziehers durch den Angeklagten nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist. Der Angeklagte hatte den Obergerichtsvollzieher während einer rechtmäßigen Dienstausübung als „Wichser“ und „Schwuchtel“ bezeichnet. Das Gericht musste eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Angeklagten vornehmen. Das Hauptproblem lag in der Frage, ob die Äußerungen des Angeklagten als gerechtfertigt angesehen werden könnten oder ob sie eine unzulässige Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen.
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Die Rolle des Persönlichkeitsrechts
Beleidigung gegen Obergerichtsvollzieher: Wenn Persönlichkeitsrecht auf Meinungsfreiheit trifft und Grenzen gesetzt werden müssen. (Symbolfoto: pathdoc /Shutterstock.com)
Das Gericht stellte fest, dass die Äußerungen des Angeklagten eine klare Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Obergerichtsvollziehers darstellten. Der Angeklagte hatte die Beleidigungen in Anwesenheit Dritter und über einen längeren Zeitraum ausgesprochen. Das Gericht betonte, dass solche Äußerungen nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt sind, insbesondere wenn sie dazu dienen, die Ehre einer anderen Person zu verletzen.
Meinungsfreiheit vs. Beleidigung
Das Gericht ging auch auf die Bedeutung der Meinungsfreiheit ein. Es stellte klar, dass die Meinungsfreiheit ihre Grenzen hat, insbesondere wenn sie dazu verwendet wird, das Persönlichkeitsrecht einer anderen Person zu verletzen. Der Angeklagte hatte versucht, seine Äußerungen durch den Zusatz „meiner Meinung nach“ zu relativieren, was jedoch vom Gericht als unzureichend angesehen wurde.
Die Rolle der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft München hatte beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen. Das Gericht folgte dieser Auffassung teilweise und verwies die Sache[…]