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Mietwohnung – Kein Anspruch auf Luxus-Badezimmermöbel nach Sanierung

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AG Hamburg-Blankenese – Az.: 531 C 139/19 – Urteil vom 15.04.2020

In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg-Blankenese – Abteilung 531 – am 15.04.2020 für Recht:

1. Der Rechtsstreit ist in Höhe von 224,03 Euro in der Hauptsache für erledigt erklärt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der ursprünglichen Beklagten zu 1) (A). Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 93%, die neue Beklagte (V) 7%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages ablehnen, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.
Tatbestand:
Symbolfoto: Von JR-stock /Shutterstock.com

Die Klägerin macht einen Aufwendungsersatzanspruch sowie Rückzahlung wegen kraft Gesetzes eingetretener Mietminderung als Mieterin nunmehr gegenüber der neuen Beklagten als Vermieterin geltend.

Ursprünglich verband die Klägerin mit der HN der als Anlage K1 vorgelegte Wohnraummietvertrag über die Wohnung im Hause ###, im ## OG rechts (Wohnfläche 50,65 qm).

Durch Eigentumswechsel trat später die frühere Beklagte (A) in das Mietverhältnis als Eigentümerin ein.

Seit 2007 ist die neue Beklagte Eigentümerin.

Die ursprünglich gegen die Voreigentümerin (bis 2007) gerichtete Klage vom 04.04.2019 wurde, nach subjektiver Klagerweiterung auf die nunmehrige/neue Beklagte, mit Schriftsatz vom 24.07.2019 zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 26.05.2016 kündigte die ebenfalls zur V-Gruppe gehörende Verwalterin nach Durchführung der Vorarbeiten für eine Strangsanierung im Hause diverse Arbeiten auch innerhalb der Mietwohnung an.

Mit weiterem Schreiben vom 12.12.2017 erfolgte eine Terminankündigung und weitere Informationen zur Strangsanierung von Strang 9 (vgl. Anlagen K2 und K3, Bl. 9/10 d. A.).

In der Wohnung der Klägerin wurden die Arbeiten in der Zeit vom 08.02. bis 25.05.2018 ausgeführt.

Die Klägerin beanspruchte für diesen Zeitraum eine Minderung in Höhe von 15% der von ihr geschuldeten Bruttomiete (483,69 Euro), das heißt insgesamt 118,53 Euro. […]


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