ArbG Berlin, Az.: 28 Ca 7136/15, Urteil vom 07.08.2015
I. Es wird festgestellt, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen des Arbeitsverhältnisses des Klägers gemäß Änderungskündigung im Schreiben der Beklagten vom 27. April 2015 sozial ungerechtfertigt sind.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
Es geht um sogenannte „Änderungskündigung“ (§§ 21, 4 Satz 22 KSchG). – Vorgefallen ist folgendes:
I. Der (heute) 50-jährige3 Kläger trat im August 2002 als „Verkäufer im Uhren-Service“ (Kopie Arbeitsvertrag4: Urteilsanlage I.) in die Dienste der Beklagten, die mit mehr als 200 Beschäftigten5 ein Filialunternehmen für Uhren- und Schmuckwaren betreibt. Nachdem sie ihn ursprünglich in ihrer Filiale im K.-Warenhaus am T. Damm eingesetzt hatte6, wechselte er später (wohl) auf ihr Geheiß erst an deren Standort in Berlin-Sp.7 und schließlich (April 20138) in ihre jetzige Verkaufsstelle in der M.straße (Berlin-Wedding). Hier bezog der Kläger zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, bei 39 Wochenarbeitsstunden nach Maßgabe umsatzbezogener Vergütung (s. Kopie einer Vertragsänderung vom 14. März 20139: Urteilsanlage II.) ein „monatliches Mindestgehalt“ von 2.000,– Euro10 (brutto), das zugleich seinen Effektivverdienst bildet11.
II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:
1. Mit Schreiben vom 27. April 201512 (Kopie: Urteilsanlage III.), das den Kläger zwei Tage später (29. April 2015) erreichte, ließ die Beklagte ihn folgendes wissen:
„Änderungskündigung
… wir kündigen das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen ordentlich und fristgerecht zum 30.09.2015.
Gleichzeitig bieten wir Ihnen zum 01.10.2015 an, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen mit der Maßgaben, dass Sie statt wie bis jetzt 5 Tage pro Woche mit 39 Wochenstunden nun 4 Tage pro Woche mit 32 Wochenstunden beschäftigt bleiben.
Ihr Gehalt ändert sich entsprechend vom derzeitigen Gehalt von:
einem monatlichen Bruttogehalt von
10,0 % des Monatsumsatzes (incl. der gesetzl. Mehrwertsteuer) der Umsatzsparten
Batteriewechsel
Lose Batterien
REWA-Uhrarmbänder
Filialdienstleistungen
Uhrenzubehör
Schmuckzubehör
Pflegeprodukte
Wasserdichtheitsprüfungen
und 5,0 % des Monatsumsatzes (incl. der gesetzl. Mehrwertsteuer) d[…]