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Versicherungsprovision aus Vertragsabschlüssen – Verjährung der Ansprüche

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LG Mannheim
Az: 23 O 89/04
Urteil vom 10.12.2004

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat die 23. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mannheim auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2004 für

Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt restliche Versicherungsprovision aus Vertragsabschlüssen von Ende 1998 bis Ende 1999.

Aufgrund Agenturvertrages vom 19.07.1994 war die Klägerin, eine GmbH, für die Beklagte als hauptberufliche Versicherungsagentur u.a. für Rechtsschutzversicherungen tätig.
§ 4 des Agenturvertrages der Parteien sah für Rechtsschutzversicherungen mit einer Mindestlaufzeit von 5 Jahren eine Abschlussprovision von 160% zu Gunsten der Klägerin vor, für Rechtsschutzversicherungen, die mindestens vier Jahre bestehen, bei mindestens fünf- jähriger Vertragsverlängerung, eine solche von 82,5% (Anlage B 5). Bis 31.12.1995 zahlte die Beklagte der Klägerin die Provisionen gemäß solcher Berechnung aus.

Gem. § 7 Nr.2 des genannten Agenturvertrages sind „Vereinbarungen zum Agenturvertrag nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt sind“.
Am 05.12.1995 und 11.01.1996 unternahm die Beklagte zwei Schreiben an die Klägerin, worin sie u.a. mitteilte, die o.g. Provisionssätze auf 130% bzw. 65 % zu kürzen. Der Zugang beider Schreiben an die Klägerin ist streitig.
Entsprechend dem vorgenannten Inhalt der Schreiben nahm die Beklagte ab 01.1.1996 die veränderten Provisionsabrechnungen vor. Diese gingen bei der Klägerin ein. Irgendwelche Reaktionen der Klägerin hierauf erfolgten nicht.

Mitte 1999 trafen sich Vertreter beider Parteien und schlossen zum 30.06.1999 eine Aufhebungsvereinbarung (Anlage 3), unter dessen Ziffer 1 die Parteien das bestehende Agenturverhältnis zum 30.06.1999 beendeten und unter Ziffer 2 vereinbarten, dass die Zusammenarbeit mit Wirkung vom 01.07.1999 dergestalt fortgesetzt wird, dass die Klägerin zukünftig als Makler mit der Beklagten zusammen arbeiten solle. Nr. 5 der Aufhebungsvereinbarung hat folgenden Wortlaut: „Es besteht Einigkeit, dass mit dieser Vereinbarung im übrigen sämtliche gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Agenturverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledig[…]


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