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Verkehrssicherungspflicht mobiler Verkehrsschilder nach Beendigung Baustelle

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 260/19 – Beschluss vom 11.02.2020

I. Der Senat schlägt den Parteien vor, sich gem. § 278 Abs. 6 ZPO wie folgt zu vergleichen:

1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 1.000,00 €.

2. Mit diesem Vergleich und der Zahlung gem. Ziffer 1 sind alle Ansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 01.12.2016 (gegen 02:45 Uhr, Fahrradweg an der Straße L. in Richtung H.-Straße in K.) erledigt, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

3. Die Kosten des Rechtsstreites in beiden Rechtszügen einschließlich des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

II. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu dem vorstehenden Vergleichsvorschlag des Senats bis spätestens 05.03.2020 abschließend Stellung zu nehmen.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf bis zu 2.000,00 € festzusetzen.
Gründe
I.

Der Kläger beansprucht von der Beklagten wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Schadenersatz aufgrund eines Unfalls, den er am 01.12.2016 auf dem Fahrradweg an der Straße L. in K. erlitten hat. Gegen ca. 02:45 Uhr morgens befuhr der Kläger mit seinem Mini-Klapprad der Marke xxx (Sattelhöhe ca. 1 m, Lenkerhöhe ca. 87 cm) mit ca. 20 km/h bei Nieselregen den rechts der Straße L. belegenden Radweg stadteinwärts in Richtung H.-Straße. Aus ungeklärter Ursache war ein mobiles Verkehrsschild (Gefahrzeichen nach § 40 Abs. 6 StVO) quer über den Fahrradweg gekippt. Der Kläger stürzte über den Edelstahlpfahl des Verkehrsschildes, flog über den Lenker und erlitt – trotz Helms – erhebliche Verletzungen. Über den Rettungsdienst kam er in die Notaufnahme des UKSH Kiel und musste dort wegen querfrakturierter Zähne sowie diverser offener Schürfwunden an der Oberlippe und im Gesicht behandelt werden. Unter anderem waren 2/7 des rechten und 1/3 des linken Schneidezahns durch den Sturz abgebrochen.

Das mobile Verkehrsschild gehörte der Firma L. F. (…), die im Auftrag der Beklagten (Tiefbauamt) in der Nähe der Unfallstelle (an der dortigen Bushaltestelle) eine Baustelle betrieben hatte. Unstreitig war diese Baustelle bereits Wochen vor dem Unfall beendet und aufgehoben worden, wobei das Gefahrenschild am rechten Gehwegrand ohne Funktion abgestellt war. Dem Kläger, der den Radweg häufiger benutzte, war dieses mobile Verkehrsschild schon Tage vor dem Unfall rechts am Gehweg stehend aufgefallen. Noch am 29.11.2016 (2 Tage vor dem Unfall) hatten Mitarbeit[…]


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