OLG Koblenz, Az.: 7 WF 770/15, Beschluss vom 17.08.2015
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Idar-Oberstein vom 01.07.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Erfolgsaussicht für das Umgangsbegehren der Antragsteller zu Recht verneint. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Symbolfoto: Von VGstockstudio /Shutterstock.comNach § 1685 Abs. 1 BGB können Großeltern ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind haben, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Hierfür besteht allerdings keine gesetzliche Vermutung, wie sie auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen in § 1684 BGB für den Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen zum Ausdruck gekommenen ist. Die in §1685 BGB erfolgte Erweiterung des Kreises der Umgangsberechtigten steht vielmehr unter dem Vorbehalt des positiven Nachweises, dass der Umgang mit den Verwandten dem Kindeswohl dient. Dies ist allein aus dem Blickwinkel des Kindes zu beurteilen, denn trotz des nachvollziehbaren Interesses von Großeltern an der Kontaktpflege mit ihrem Enkelkind ist ihnen das nach § 1685 BGB mögliche Umgangsrecht nicht um ihrer selbst, sondern um des Kindes willen eingeräumt worden (Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1685 BGB, Rdn. 1; OLG Koblenz, FamRZ 2000, 1111; OLG Koblenz, JurBüro 2000, 221,222). Das Umgangsrecht der in § 1685 BGB genannten Personen muss deshalb im Wesentlichen als ein treuhänderisches und dienendes Recht charakterisiert werden. Die abstrakte Möglichkeit, dass der Kontakt des Kindes mit weiteren Verwandten aus seinen Herkunftsfamilien förderlich sein kann, reicht nicht aus. Es muss vielmehr feststehen, dass der Umgang für die Entwicklung des Kindes und sein Wohl unter Berücksichtigung der gesamten Lebenssituation des Kindes, aller seelischen, körperlichen und erzieherischen Aspekte sowie seiner vorhandenen Bindungen an den Umgang verlangenden Verwandten dienlich ist (OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 883,884).
Davon kann in Bezug auf die Antragstellerin zu 1) – die leibliche Großmutter der Kinder – derzeit nicht ausgegangen werden. Sie kennt die[…]