OLG Koblenz – Az.: 5 U 399/14 – Beschluss vom 18.06.2014
Der Senat beabsichtigt, die Berufungen der Kläger und des Beklagten zu 1. gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht sind, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:
Gründe
I. Die Kläger erwarben 2004 ein mit einem Reihenhaus bebautes Grundstück. Das Terrain grenzt in seinem rückwärtigen Teil an einen Wirtschaftsweg, der im Eigentum der Beklagten zu 2. (Gemeinde) steht. Jenseits des Wirtschaftswegs befindet sich Feldgelände, das dem Beklagten zu 1. gehört und von ihm bewirtschaftet wird.
Das Feldgelände wird seit etwa 90 Jahren über eine verzweigte Drainage entwässert, deren Ableitung in einem den Feldweg und dann das Anwesen der Kläger querenden Strang erfolgt. Dieser Strang war allem Anschein nach ursprünglich an einen Vorfluter im Bereich der vor dem Grundstück der Kläger verlaufenden Straße angeschlossen. Heute endet er davor in einem etwa 1,5 m tief liegenden Kiesbett, wo das Drainagewasser unkontrolliert austritt.
Im Jahr 2011 stellten die Kläger, nachdem es zuvor stark geregnet hatte, anhaltende Feuchtigkeit auf dem roten Verbundsteinpflaster des von der Straße in ihr Anwesen hineinführenden Fußwegs und ihrer Terrasse sowie an ihrer Garage fest. Für diese Erscheinungen macht sie aufsteigendes Drainagewasser verantwortlich, das entweder unmittelbar selbst eingewirkt oder aber die Aufnahmefähigkeit des Bodens so stark vermindert habe, dass die Niederschläge nicht mehr hätten versickern können.
Vor diesem Hintergrund haben die Kläger die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit darauf in Anspruch genommen, die Zuleitung von „Oberflächen- und Drainagewasser ihrer Grundstücke“ auf ihr Anwesen zu unterlassen. Außerdem haben sie einen Zahlungsanspruch in Höhe von 6.940 € geltend gemacht. Dieser Betrag sei – unter Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“ – erforderlich, […]