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Versicherungsmaklervertrag – Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers

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AG Hamburg, Az.: 9 C 14/15, Urteil vom 28.08.2015

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichtes Hamburg vom 06.05.2015 zur Geschäfts-Nr.: 49 C 14/15 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Beklagte zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, so nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz wegen der Verletzung eines Maklervertrages sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Symbolfoto: Von pixfly /Shutterstock.com

Die Parteien schlossen am 04.07.2002 einen Maklervertrag, nach dem die Klägerin für die Beklagte Versicherungen und Kapitalanlagen vermitteln bzw. die bei der Beklagten vorhandenen Versicherungen und Kapitalanlagen betreuen sollte. In Ziff. 5. des Maklervertrages heißt es, dass Kündigungen von bestehenden Versicherungsverträgen des Auftragsgebers sowie alle Erklärungen zur laufenden Verwaltung dieser Vertragsverhältnisse durch den Auftragnehmer im Außenverhältnis durchgeführt und abgegeben werden dürfen. Nach Ziff. 7. erhält, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Auftragnehmer seine Leistungsvergütung ausschließlich durch die Versicherungsgesellschaften. Es wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K 1 (Bl. 15 d. A.).

U. a. vermittelte die Klägerin der Beklagten eine Haftpflicht- und eine Sachversicherung bei der Z. Versicherung sowie eine Elektronik- und eine Betriebsunterbrechungsversicherung bei der A. Versicherung SE.

Im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 teilten die beiden Versicherungen der Klägerin mit, dass die Beklagte nunmehr von einem anderen Versicherungsmakler betreut werde. Laufende Courtagezahlungen erhielt die Klägerin für die genannten Verträge nicht mehr. Die 25%ige Provision hätte für die Haftpflichtversicherung 2.411,25 €, für die Sachversicherung 72,00 €, die 15%ige Provision für die Elektronikversicherung 365,25 € u[…]


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