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Nachbarschaftsstreit um Baumüberhang

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Kölner Landgericht weist Klage ab und klärt Grenzen der Grundstücksbenutzung
In einem aktuellen Fall, der vor dem Landgericht Köln verhandelt wurde, ging es um einen Nachbarschaftsstreit der besonderen Art. Der Kläger forderte den Rückschnitt von Ästen und Zweigen, die von Bäumen auf dem Grundstück des Beklagten auf sein eigenes Grundstück überwucherten. Das Hauptaugenmerk des Rechtsstreits lag auf der Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf den Rückschnitt der Bäume hat, insbesondere im Kontext des § 1004 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 910 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Gericht musste klären, ob die überhängenden Äste eine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung darstellen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 S 27/20 >>>

Zulässigkeit und Begründung der Berufung
Nachbarschaftsstreit um Baumüberhang: Ein Urteil, das die Grenzen der Grundstücksbenutzung und die Rechte von Grundstückseigentümern klärt. (Symbolfoto: Simon Annable /Shutterstock.com)

Das Gericht stellte fest, dass die Berufung des Beklagten zulässig und begründet ist. Obwohl ein Überhang der Äste und Zweige vorlag, der das Eigentum des Klägers beeinträchtigen könnte, wurde ein Anspruch auf Rückschnitt abgelehnt. Das Gericht betonte, dass nicht das subjektive Empfinden des Grundstückseigentümers entscheidend ist, sondern die objektive Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung.
Objektive Beeinträchtigung und Beweislast
Der Beklagte konnte nachweisen, dass von den überhängenden Ästen keine relevante Beeinträchtigung ausgeht. Das Gericht stellte klar, dass eine Beeinträchtigung nur dann vorliegt, wenn die Störungen im Vergleich zu den Wirkungen des Rückschnitts des Überwuchses nicht außer Verhältnis stehen. Im vorliegenden Fall wäre ein Rückschnitt der Bäume unzumutbar, da dies zu einem Absterben der Bäume oder zu einer erhöhten Risikolage führen könnte.
Alter der Bäume und Nachbarschaftsrecht
Ein weiterer wichtiger Aspekt war das Alter der Bäume. Alle strittigen Gehölze waren mindestens sechs Jahre alt. Nach § 47 Abs. 1 des Nachbarschaftsgesetzes NRW kann der Kläger daher keine Beseitigung mehr verlangen. Ein Rücksch[…]


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