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Öl-Schäden bei Fahrzeugentladung mittels hydraulischen Krans

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LG Bonn – Az.: 15 O 101/15 – Urteil vom 03.08.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 16.460,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2015 sowie an die Kläger als Erstattung der Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung einen Betrag in Höhe von 1.348,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen Kläger zu 44 % und die Beklagte zu 56 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks D ## in W. Das Haus wurde 2010 fertig gestellt.

Am 16.09.2013 wurde durch die Beklagte für ein Bauvorhaben in der Nachbarschaft Baumaterial mittels eines Lastkraftwagens, auf dem ein hydraulischer Kran montiert war, angeliefert. Der Lkw hielt mit ausgefahrenen Stützen und laufendem Motor, über den die Hydraulikpumpe bedient wurde. Während des Abladevorgangs platzte der Hydraulikschlauch des Krans und das Öl spritzte aus der abgerissenen Leitung und verteilte sich in der Umgebung, insbesondere auch an der Fassade und dem Vorgarten der Kläger.

Der Kläger nahm am Abend des Schadenstages Kontakt mit der Beklagten auf.

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten beauftragte den Sachverständigen B mit der Koordination der Sanierungsmaßnahmen. Für die Haftpflichtversicherung der Beklagten meldete sich die Firma F S.L. aus X, welche mit der Durchführung von Sanierungsarbeiten aufgrund des Vorfalls betraut war. Diese reinige ab dem 23.09.2013 die Straße sowie Einfahrten, Fenster und Dächer der betroffenen Häuser.

Die Firma F schachtete den Garten der Kläger 15 cm tief aus und nach Einholung von Proben 40 cm tief aus.

Der Garten wurde mit Recyclingmaterial wieder aufgefüllt. Die Kläger ließen das Material untersuchen und zahlten hierfür an das geotechnische Büro Dr. M im September 2014 einen Betrag von 160,65 EUR. Daraufhin baute die Firma F auf Wunsch der Kläger das Material wieder aus.

Die Kläger ließen sodann im November 2014 den Vorgarten zum Preis von 6.237,02 EUR sanieren (Anlage K12).

Das Haus der Kläger ist ein Niedrigstenergiehaus, an welchem ein mineralischer Putz aufgetragen ist. Anfang Oktober schlug der von der Beklagten beauftragte Sachverständige B vor, die Fassade des Hauses der Kläger mit dem Reinigungsmittel $$$ $### zu sanieren. Nach einem Ver[…]


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