OLG Celle, Az.: 14 U 154/13, Urteil vom 02.09.2015
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. August 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Hannover sind ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung jedoch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwendet, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht einen zusätzlichen Vergütungsanspruch gegenüber der Beklagten mit der Begründung geltend, sie habe im Rahmen einer von ihr errichteten Straßenverkehrssicherung wesentlich mehr Kontrollfahrten zum Wiederaufrichten der aufgestellten Baken durchführen müssen als vertraglich vereinbart und vorhersehbar.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch weder aus § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 noch aus § 2 Nr. 3 (2) VOB/B a. F. zu. Bei den zusätzlich berechneten Kontrollfahrten sowie dem Aufstellen und Ausrichten der Baken handele es sich nämlich nicht um eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung.
Es handele sich aber auch um keine vergütungspflichtige Mengenmehrung, denn im Langtext-/Preis-Verzeichnis heiße es bereits, dass zusätzliche Kontrollfahrten bei besonderen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen erforderlich werden könnten. Selbst wenn man jedoch von einer Mengenmehrung ausgehe, habe die Klägerin den behaupteten zusätzlichen Aufwand nicht nachvollziehbar dargelegt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der von ihr geltend gemachte zusätzliche Aufwand für das Neuaufrichten und Ausrichten der Baken bereits vom vertraglich geschuldeten Leistungsumfang umfasst gewesen sei.
Sie vertritt vorrangig die Auffassung, ihr Mehrvergütungsanspruch ergebe sich aus § 2 Nr. 5 VOB/B. Gegenüber dem vertraglich geschuldeten Bausoll habe sie tatsächlich eine geänderte Leistung erbracht. Bei der Auslegung des vertraglichen Bausolls sei neben den allgemeinen Auslegungsregeln auch die Besonderheit des öffentlichen Vergabeverfahrens zu berü[…]