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Fahrten zum Arbeitsplatz – von der verkehrsgünstigsten Strecke ist aus zugehen

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Bundesfinanzhof
Az: VI R 33/74
Urteil vom 10.10.1975

Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wohnt in einem Vorort von Frankfurt/Main und arbeitet an einem anderen Ende dieser Großstadt. Die kürzeste Straßenverbindung durch die Innenstadt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 13 km. Da sie während des Hauptberufsverkehrs teilweise nur im Schrittempo befahren werden kann, wählte der Kläger für die täglichen Fahrten mit seinem Pkw zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die 20 km lange, zeitlich aber kürzere Fahrtstrecke über eine um Frankfurt führende Bundesautobahn. Der Beklagte und Revisionskläger (FA) berechnete bei der Einkommensteuerveranlagung 1970 die Aufwendungen des Klägers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG 1969 nach der Wegstrecke von 13 km durch die Innenstadt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das FG gab der Klage statt. Es führte in dem in EFG 1974, 201, veröffentlichten Urteil aus, nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG 1969 sei nicht die kürzeste, sondern die kürzeste „benutzbare“ Straßenverbindung maßgebend. Eine Straßenverbindung sei für den Steuerpflichtigen nicht benutzbar, wenn die Straßen so überlastet seien, daß er das Ziel seiner Fahrt nach Ansicht eines mit den Verkehrsverhältnissen vertrauten Dritten voraussichtlich nicht innerhalb einer zumutbaren und kalkulierbaren Zeit erreichen könne. Abschn. 25 LStR und Abschn. 20 a EStR gingen zu Recht davon aus, daß für die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG, § 20 Abs. 2 Nr. 2 LStDV die offenkundig verkehrsgünstigere und vom Steuerpflichtigen regelmäßig benutzte Straßenverbindung maßgebend sei. Im Streitfall sei für den Kläger die 7 km kürzere Straßenverbindung durch die Innenstadt nicht benutzbar gewesen, da er sein Fahrziel innerhalb zumutbarer und kalkulierbarer Zeit nicht habe erreichen können. Nach Kenntnis des Senats komme es dort in Zeiten des Berufsverkehrs – zwischen 7 und 8 Uhr und zwischen 16 und 19 Uhr – zu erheblichen Verkehrsstörungen und oft zum zeitweiligen Verkehrsstillstand. Verkehrsbehinderungen seien im Streitjahr 1970 zwar auch auf der Straßenverbindung über die Bundesautobahn eingetreten. Gleichwohl habe der Kläger über diesen Weg in Zeiten des Hauptberufsverkehrs aber sein Ziel in der Regel schneller und pünktlicher erreichen können als bei einer Fahrt durch die Innenstadt. Es s[…]


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