Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 8 U 201 / 02
Urteil vom 27.02.2003
Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, Az.: 4 O 1302 / 02 (147)
In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche
Verhandlung vom 13. Februar 2003 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Oktober 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer übersteigt 20.000 EUR.
Gründe:
I.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der H… GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 31. Juli 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, restlichen Werklohn geltend.
Am 30. März 2001 hatten die Beklagten mit der Insolvenzschuldnerin einen Bausatzvertrag über einen Vertragskaufpreis von 147.400,- DM brutto abgeschlossen. Insolvenzbedingt erbrachte die Insolvenzschuldnerin die ihr obliegenden Leistungen nicht vollständig. Sie verlangte bis zur Lieferungseinstellung von den Beklagten aus den vertraglich geregelten Zahlungsstufen 1 – 4 nach Erbringung der dort aufgeführten Leistungen Zahlung von insgesamt 58.960,- DM durch Abschlagsrechnungen. Die Beklagten zahlten darauf insgesamt 34.852,75 DM. Unter dem 19. Juli 2001 erstellte der Kläger eine Schlussrechnung über eine Restforderung von 49.702,24 DM; in den Anlagen, in denen er u. a. die Minderleistungen mit insgesamt 62.845,01 DM zusammengestellt hatte, bezog er sich auf das Bauvorhaben der Eheleute T… und M… S… .
Mit Versäumnisurteil vom 05. September 2002 hat das Landgericht Osna[…]