LG Frankfurt, Az.: 2/11 S 172/15, Beschluss vom 08.09.2015
1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 11.06.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 33 C 408/15 (57)) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu Ziffer 1. binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
3. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden gemäß § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO nicht erstattet.
4. Der Antrag des Beklagten nach § 718 Abs.1 ZPO auf Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils vom 11.06.2015 (Az.: 33 C 408/15 (57)) wird zurückgewiesen.
Gründe
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Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11.06.2015 (Az.: 33 C 408/15 (57)) hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das Amtsgericht hat zu Recht den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der von ihm innegehaltenen Wohnung verurteilt. Auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der Berufung ist eine hiervon abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht geboten. Weder rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung noch beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§ 513 ZPO).
Infolge dessen war der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, weil seine beabsichtigte Rechtsverteidigung in diesem Rechtszug keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114Abs. 1 S. 1, 119 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Räumung und Herausgabe gemäß § 546 Abs. 1 BGB zutreffend auf die Beendigung des Mietverhältnisses spätestens d[…]