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Hausratversicherung – Bestreiten des Zugangs eines Kündigungsschreibens – Leistungsfreiheit

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Hausratversicherung: Kläger verliert Entschädigungsanspruch aufgrund arglistiger Täuschung
Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 08.01.2015 (Az.: 24 O 149/14) entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigungsleistung von der Hausratversicherung hat. Der Kläger wurde beschuldigt, arglistig getäuscht zu haben, indem er behauptete, das Kündigungsschreiben der Versicherung nicht erhalten zu haben. Das Gericht fand heraus, dass ihm das Schreiben tatsächlich zugegangen war und er somit die Versicherung bewusst über wesentliche Tatsachen getäuscht hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 24 O 149/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Hausratversicherungsvertrag zwischen Kläger und Beklagter bestand seit 1997.
Kläger behauptete, das Kündigungsschreiben der Versicherung nicht erhalten zu haben.
Gericht fand, dass der Kläger das Schreiben erhalten hatte und somit eine arglistige Täuschung vorlag.
Kläger verlor den Anspruch auf Entschädigung aufgrund dieser Täuschung.
Kündigung des Versicherungsvertrags zum 01.02.2013 war gültig.
Kläger trug die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention.
Kein Beratungsverschulden der Beklagten festgestellt.
Entscheidung basiert auf § 22 Ziff. 1 der G.-Konzern Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (GKA VHB 95.1).

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Hausratversicherung: Leistungsfreiheit bei Bestreiten des Kündigungsschreiben-Zugangs
Eine Hausratversicherung kann unter bestimmten Umständen von der Leistungspflicht befreit werden, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat. In Bezug auf das Bestreiten des Zugangs eines Kündigungsschreibens kann dies zu Leistungsfreiheit führen. Laut Vertragsgrundlagen einer Hausratversicherung kann die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit sein, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig handelt.

(Symbolfoto: fizkes /Shutterstock.com)

Das Bestreiten des Zugangs eines Kündigungsschreibens […]


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