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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsordnungswidrigkeit – Doppelbestrafungsverbot mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen

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KG Berlin, Az.: 3 Ws (B) 403/15 – 162 Ss 77/15, Beschluss vom 09.10.2015

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Februar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Februar 2015 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner Rechtsbeschwerde zu tragen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Matt Rakowski /Shutterstock.com

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit dem zugrunde liegenden Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen wegen verbotswidrigen Rechtsüberholens eine Geldbuße und wegen einer als tatmehrheitlich bewerteten Geschwindigkeitsüberschreitung eine weitere Geldbuße sowie ein Fahrverbot festgesetzt. Seinen dagegen gerichteten Einspruch hat der Betroffene nachträglich auf den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung beschränkt.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h zu einer Geldbuße von 120 € verurteilt. Ein Fahrverbot hat es nicht verhängt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Amtsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Der Betroffene beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde und beanstandet die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft hat Erfolg. Der Senat hebt das Urteil mit den Feststellungen auf und verweist die Sache an das Amtsgericht zurück (§ 79 Abs. 6 OWiG).

1. Das Verfahren ist nicht gemäß §§ 354Abs. 1, 206 a Abs. 1 StPO, §§ 79Abs. 3 Satz 1, 71 Abs. 1 OWiG wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Die Rücknahme des Einspruchs gegen die Geldbuße wegen Rechtsüberholens führt nicht dazu, dass der Betroffene gemäß § 84 Abs. 1 OWiG, Art. 103 Abs. 3 GG wegen des Vorwurfs der Geschwindigkeitsübertretung nicht mehr belangt werden könnte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den beiden Vorwürfen aus dem Bußgeldbescheid um eine[…]


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