LG Bielefeld – Az.: 8 O 53/16 – Urteil vom 17.01.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls.
Am 11.01.2015 befuhr die Beklagte zu 1) mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug (amtliches Kennzeichen …) die B 68 aus Halle kommend in Richtung Steinhagen. In Höhe der Einmündung der Hauptstraße in Halle kam es zur Kollision mit dem Kläger, der aus Fahrtrichtung der Beklagten zu 1) die Straße, die in diesem Bereich gut ausgeleuchtet ist, von links überquerte.
Der Kläger erlitt schwere Schädelverletzungen (SHT mit hinterhemisphärischer SAB) sowie eine Lungenkontusion. Weitere Verletzungen sowie das Ausmaß der Beeinträchtigungen sind streitig.
Der Kläger meint, die Beklagte zu 1) habe den Unfall allein schuldhaft verursacht, da sie aus grober Unachtsamkeit den aufgrund der Beleuchtungsverhältnisse gut erkennbaren Kläger übersehen habe. Der Kläger habe infolge des Unfalls eine tiefe, 20 cm große Narbe auf dem Schädel als Dauerschaden davongetragen, die insbesondere entstellend wirke. Er habe auch heftige Prellungen an den Beinen erlitten, so dass er fortwährend Schwierigkeiten beim Gehen habe. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld von 45.000 € für angemessen.
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 45.000,00 € nebst 11,5 % Zinsen seit dem 19.02.2015 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 2.613,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.03.2015 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie meinen, der Kläger habe dadurch, dass er in alkoholisiertem Zustand die Bundesstraße betreten, im Bereich der mittig liegenden Sperrfläche zunächst innegehalten hat und dann plötzlich und unvermittelt weitergegangen ist, den Unfall allein schuldhaft verursacht. Für die Beklagte zu 1) sei der Unfall demgegenüber unvermeidbar gewesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Z[…]