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Versäumnisurteil – Zurückweisung der Einspruchsbegründung als verspätet

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LG Dresden, Az.: 14 U 716/97, Urteil vom 24.02.1998

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 24.02.1997 aufgehoben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges – auch zur Entscheidung über die Kosten der Berufung – zurückverwiesen.

Die im Berufungsrechtszug angefallenen Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 32.568,14 DM.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die Berufung des Beklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 539 ZPO), weil das dem Urteil zugrundeliegende Verfahren an einem Mangel leidet und nicht als ausreichende Grundlage für die Entscheidung angesehen werden kann. Die Zurückweisung des Vortrags des Beklagten im Schriftsatz vom 20.01.1997 als verspätet (§§ 340Abs. 3, 296 Abs. 1 ZPO) war nicht gerechtfertigt.

Symbolfoto: Von ESB Professional /Shutterstock.com

1. Zutreffend ist, daß die Begründung des Einspruchs gegen das dem Beklagten am 11.12.1996 zugestellte Versäumnisurteil des Landgerichts erst am 21.01.1997 und damit nicht binnen der zweiwöchigen Einspruchsbegründungsfrist des § 340 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 339 Abs. 1, 1. Halbsatz ZPO, d.h. bis zum 27.12.1996, bei Gericht eingegangen ist. Die Versäumung der gesetzlichen Frist zur Begründung des Einspruchs durfte aber nicht zur Zurückweisung des Vortrags des Beklagten dazu als verspätet führen.

2. Der Rechtsstreit hätte sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – bei Berücksichtigung des verspätet eingereichten Verteidigungsvorbringens nicht verzögert.

Eine Verzögerung des Verfahrens tritt dann ein, wenn die Fristversäumung den Prozeßablauf kausal und in erheblichem Umfang verlängert (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 296 Rdn. 11). Welche Vergleichsgröße für die Feststellung einer Verzögerung im Rahmen dieser Prognoseentscheidung zugrunde zu legen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Nach dem sog. absoluten Verzögerungsbegriff (vgl. BGHZ 75, 138, 141 f.; BGHZ 76, 133, 135; BGHZ 86, 31, 34) ist eine Verfahrensverzögerung bereits dann zu bejahen, wenn die Zulassung des nach Fristablauf eingegang[…]


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