Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

ES 3.0 – Geschwindigkeitsmessung – Fahrlässigkeit

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

AG Freising, Az.: 6 OWi 406 Js 43408/15 (2), Urteil vom 22.02.2016

1. Der Betroffene ist schuldig einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 21 km/h.

2. Der Betroffene wird deshalb mit einer Geldbuße in Höhe von 70,00 € belegt.

3. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.4 Bußgeldkatalog, § 46 OWiG, § 464, 465 StPO.
Gründe
I.

Der am in F geborene Betroffene ist deutscher Staatsangehöriger und von Beruf Manager. Er ist verheiratet. Mangels darüberhinausgehender Angaben sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse als geordnet anzusehen. Verkehrsrechtlich ist der Betroffene bisher nicht in Erscheinung getreten.

II.

Der Betroffene führte am 02.07.15 um 18:51 Uhr auf der Straße 2084, Abschnitt 430, Abzweigung Dürnast auf dem Gemeindegebiet Freising den PKW Toyota Europe mit dem amtlichen Kennzeichen M- in Richtung Freising. In Folge Vernachlässigung der erforderlichen und einem Kraftfahrer auch zumutbaren Sorgfalt hielt der Betroffene dabei eine Geschwindigkeit von mindestens 81 km/h ein. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war durch Zeichen 274, welches etwa 200 Meter vor dem Messpunkt rechts neben der von dem Betroffenenfahrzeug befahrenen Fahrspur fest installiert ist, auf 60 km/h begrenzt. Ca. 150 – 200 Meter vor diesem Schild war die Geschwindigkeit bereits durch Zeichen 274, rechts von der vom Betroffenenfahrzeug befahrenen Fahrspur fest installiert, auf 80 km/h begrenzt. Es handelte sich hier also um einen Geschwindigkeitstrichter. Der Betroffene hätte die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei Anspannung erforderlicher und zumutbarer Sorgfalt erkennen und vermeiden können.

Eine am Tatort vorgenommene Lasermessung durch das zum Zeitpunkt der Messung gültig geeichte Messgerät, ein Seitensensor ES 3.0 mit der Gerätenummer 5377 und der Softwareversion 1.007.1 ergab nach Abzug einer Toleranz von 3 km/h zur Berücksichtigung von etwaigen Messfehlern eine Mindestgeschwindigkeit des Betroffenenfahrzeuges von 81 km/h.

III.

Die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf den verlesenen Personalien des Betroffenen, die von seinem Verteidiger als richtig anerkannt wurden, sowie auf den Angaben des Verteidigers.

Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft eingeräumt. Er wurde auf den Antrag seines mit diesbezüglich schriftlicher Vol[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv