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Kfz-Verkauf im Kundenauftrag – Agenturgeschäft?

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OLG Stuttgart – Az.: 6 U 389/21 – Urteil vom 18.01.2022

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 16.7.2021 abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.040,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.3.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW VW Käfer, Fzg.-Ident-Nr.: …, vom Kläger an den Beklagten.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.040,00 €
Gründe
I.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Auf die zulässige Berufung des Klägers ist das angefochtene Urteil abzuändern.

Der Kläger kann gemäß §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357 Abs. 1 BGB die Erstattung der Zahlungen verlangen, die er in Erfüllung des Kaufvertrages geleistet hat, da der Kaufvertrag zwischen den Parteien im Fernabsatz zustande gekommen ist und sich aufgrund des Widerrufs nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. Ein Anspruch auf Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltskosten steht dem Kläger jedoch nicht zu.

1.

Der Kaufvertrag vom 10.1.2021 kam mit dem Beklagten und nicht mit dem Voreigentümer zustande.

a)

Ob ein Agenturgeschäft vorliegt, bei dem der Käufer den Kaufvertrag nicht mit dem als Vermittler tätigen Kfz-Händler, sondern mit dem Voreigentümer schließt, oder ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf vom Kfz-Händler handelt, hängt davon ab, ob der Kfz-Händler im eigenen Namen oder gemäß § 164 Abs. 1 BGB als Stellvertreter im Namen seines Auftraggebers handelt. Der Wille des Unternehmers, im Namen des Vorbesitzers zu handeln und das Kaufangebot für ihn als Stellvertreter anzunehmen, muss für den Käufer deutlich und unmissverständlich hervorgetreten sein, andernfalls kommt der Vertrag mit dem Unternehmer selbst zustande (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. 2274). Es liegt hier keine Fallgestaltung vor, bei der es für den Käufer ohne Bedeutung wäre, ob der andere Vertragsch[…]


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