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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherungsschutz: Keiner bei privatem Streit einer Taxifahrerin mit Fahrgast

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Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 3 U 265/06
Urteil vom 04.12.2007
Vorinstanz: Sozialgericht Wiesbaden, Az.: S 1 U 73/05, Entscheidung vom 13.10.2006

Entscheidung:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 13. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 21. Juni 2003 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen dieses Ereignisses.
Die 1959 geborene Klägerin ist als selbständige Taxifahrerin tätig und bei der Beklagten freiwillig versichert.

Am 21. Juni 2003 stellte der Durchgangsarzt Prof. Dr. KRT. bei der Klägerin die Diagnose eines Verdachts auf Außenbandruptur des linken Außenknöchels. Die Klägerin hatte angegeben, am selben Tag gegen 23.00 Uhr von einem Fahrgast gegen den linken Fuß getreten und gegen das Taxi gestoßen worden zu sein (Durchgangsarztbericht vom 23. Juni 2003).

In einer Unfallanzeige vom 15. September 2003 gab die Klägerin an, am 21. Juni 2003 einen Fahrgast befördert zu haben, der nicht bezahlt habe; sie sei ihm nachgelaufen, der Fahrgast habe sie gegen das Taxi gestoßen, sie sei auf den Boden gefallen und am Bein und der rechten Schulter verletzt worden. Sie legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Gemeinschaftspraxis KIQ. für die Zeit vom 21. Juni bis zum 4. August 2003 vor.

Die Beklagte zog die polizeilichen Akten zu einem Vorfall vom 21. Juni 2003 bei (VNr.: ST/0581105/2003). Die Klägerin hatte an diesem Tag gegen 20.00 Uhr Strafanzeige gegen den B. (geb. LKU.; im Folgenden M-N) erstattet und angegeben, sie habe sich am selben Tag gegen 15.30 Uhr mit diesem bei sich zu Hause getroffen. Sie hätten sich im Wohnzimmer aufgehalten und Pizza gegessen. Danach sei sie in die Küche gegangen, um Kaffee zu kochen. Als sie von dort zurückgekommen sei, sei der M-N weg gewesen und ihre Geldbörse, die sich zuvor in ihrer Handtasche auf einem Stuhl im Wohnzimmer befunden habe, habe neben der Handtasche gelegen. Der M-N habe ihr 1.000,00 EUR entwendet.

Ausweislich eines Ermittlungsberichts des 5. Polizeireviers A-Stadt hatten die Beamten a[…]


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