Landesarbeitsgericht Hamburg, Az.: 8 Sa 59/15, Urteil vom 18.02.2016
1. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10.07.2015 (13 Ca 22/14) werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben beide Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer Versetzung sowie um eine Änderungskündigung.
Die 1968 geborene in Hamburg wohnende Klägerin ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Sie ist seit dem 22.02.2001 bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen mit regelmäßig mehr als 10 Mitarbeitern i.S.v. § 23 I 4 KSchG beschäftigt. Seit dem 01.04.2009 arbeitet sie in Teilzeit mit 51,09 % der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft und erzielte zuletzt einen durchschnittlichen Bruttomonatslohn von € 1.664,43. § 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 24.01.2001 lautet auszugsweise:
„(1) Frau XXXX (Anmerkung: Geburtsname der Klägerin) wird ab dem 22.02.2001 als Flugbegleiterin im Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent in Hamburg beschäftigt.
…
(2) L. kann Frau XXXX an einem andere Ort sowie vorübergehend bei einem anderen Unternehmen einsetzen.“
§ 2 des Arbeitsvertrags nimmt u.a. auf die für die Beklagte geltenden Tarifverträge Bezug.
Im Herbst 2012 beschloss die Beklagte, mit Wirkung zum Flugplanwechsel 2014 in eigener Regie vorwiegend Mittel- und Langstreckenflüge von den Standorten Frankfurt und München durchzuführen. Flüge von anderen Standorten – so auch Hamburg – sollten auf Tochtergesellschaften übertragen werden. Im Falle Hamburg ist das G.. Ausgenommen von der Veränderung sind Flüge zwischen den Drehkreuzen Frankfurt und München und den dezentralen Standorten, die auch künftig von der Beklagten direkt bedient werden. Entsprechend ihrem Konzept beschloss die Beklagte, an den dezentralen Standorten kein fliegendes Personal mehr zu stationieren.
Tatsächlich wird der bisher vom Flughafen Hamburg aus betriebene Linienflugverkehr seit dem 01.06.2014 weitgehend durch die G. GmbH durchgeführt. Die Beklagte betreibt nur noch die Zubringerlinien zu den Flughäfen Frankfurt […]