Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 W 44/15, Beschluss vom 24.02.2016
1. Im Rahmen der §§ 81, 84 FamFG geht es in Erbscheinserteilungsverfahren nicht ausschließlich um den Umfang des Obsiegens bzw. Unterliegens.(Rn.29)
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin und die Beteiligte zu 2) tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Einholung des schriftvergleichenden Sachverständigengutachtens zu je 1/2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beantragte am 20.02.2014 die Ausstellung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin der Erblasserin ausweist.
Die Antragstellerin übergab am 04.02.2014 dem Amtsgericht Merzig ein Schriftstück in einem offenen Umschlag, von welchem sie angab, dieses im Nachlass der Erblasserin gefunden zu haben (6 IV 62/14 des AG Merzig). Auf dem Umschlag steht „Testament“. Das Blatt enthält folgenden Text:
„19.05.2013
Ich E. B. möchte mein letzter Wille in diesem Schreiben hinter lassen. Nach meinem Ableben möchte ich Feuer-Bestattet und ohne Urne.
Bestatter-R. D.
H.
Sollte ich in ein Altenheim so geht Vermögen dorthin.
Im Falle dass ich in ein Altenheim muss, geht mein ganzes Vermögen an I. M.
gez. E. B.“
Als gesetzliche Erben sind die Beteiligte zu 2), die Tochter des verstorbenen Neffen der Erblasserin, und die Beteiligte zu 3), die Nichte der Erblasserin, vorhanden.
Die Beteiligte zu 2) widersprach dem Erbscheinserteilungsantrag und verwies auf augenscheinliche Ergänzungen des vorgelegten „Testaments“.
Die Antragstellerin behauptet, sie habe sich in den letzten Jahren um die Erblasserin gekümmert und sei deren Vertrauensperson gewesen. Bei jedem Krankenhausaufenthalt habe die Erblasserin ihr eine Tasche überreicht, in der sich zwei Sparbücher, das Testament, der Geldbeutel und der Haustürschlüssel der Erblasserin befunden hätten. Die gesetzlichen Erben hätten sich nicht um die Erblasserin gekümmert.
Durch Beschluss vom 08.04.2015 (Bl. […]